Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
479
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§. 3. Bey Anlegung von Hüttenwerken, Mühlen 2c. 479der ober= und unterhalb gelegenen Werke, oder endlich durchdie Mitwirkung des Ingenieurs und Inspectors, wenn sieder Unter=Präfect mit dem Maire zusammen bringen kann.Wenn der Ingenieur allein verfährt, um mit desto mehrSachkenntniß zu urtheilen, so muß er den Ablauf der be-raumten Fristen und die Bemerkungen des Maire abwarten,die ihm nebst sämmtlichen Actenstücken, von dem Unter=Prä-fecten, an den sie der Maire befördert hat, zugestellt werden.Er untersucht durch die Regeln der Kunst die Vortheile oderNachtheile der Anlage, und wägt in der Hinsicht die Stärkeder etwa gemachten Einwürfe ab. Wenn kein Schifffahrts-Inspector in dem Bezirke ist, so nimmt er die Bemerkungender erfahrensten Schiffer über die Folgen, die die projectirteAnlage in Ansehung der Wirkung des Wassers verursachenkann, zu Hülfe, und schreibt die Art vor, wie die Anlagebewerkstelligt werden soll, wie auch die verhältnißmäßigeGröße der Schutzbretter, Schleusen, des Ablasses u. d. gl.;über alles dieses fertigt er einen Riß und legt ihn seinemBerichte bey. Die Verfertigung des Risses geschieht aufKoſten des anſuchenden Theils.Der Schifffahrts=Inspector benimmt sich soviel möglichmit dem Ingenieur, welcher ihm in allen Fällen die Papieremittheilen muß. Er untersucht den Gegenstand in Bezugauf die Schiffsahrt für sich allein.Sobald die Untersuchungen und Berichte geschlossen sind,werden sämmtliche Acten dem Präfecten zugestellt, welchereinen motivirten Beschluß faßt, dessen Vollziehung er aberdurch eine ausdrückliche Verfügung so lange aussetzt, bis dieBestätigung der Regierung erfolgt ist.*) Diese Verfügungen sind gleichwohl auf die Errichtung derWindmühlen nicht anwendbar; diese kann jedermann auf seinemEigenthume ohne vorhergehende obrigkeitliche Erlaubniß erbauen,den einzigen Fall ausgenommen, wo sie in dem Umfange der Douanen-Linie errichtet werden sollen, in welchem Falle die Errichtung der-selben nur dann gestattet wird, wenn aus den Berichten des Prä-fecten und des Douanen=Directors hervorgeht, daß die Lage dieser