Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
478
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VIII. Abschn. Flüsse und Bäche.478Sobald ein Maire erfährt, daß Gewässer Effecten mitsich führen, muß er die Bürger benachrichtigen, daß jedeVorenthaltung solcher Effecten ein Diebstahl sey, welcher be-straft werden würde, mit der Auflage, diese Effecten anzuge-ben, damit er sie an dem dazu bestimmten Verwahrungsortezusammen bringen lasse. (Ministerielle Instruction.)§. 3. Förmlichkeiten, welche bey Anlegung vonBrücken, Hüttenwerken, Mühlen 2c. zu beob-achten sind.Ein jeder, der eine Brücke, eine bleibende oder mobileChaussee, eine Schleuse oder Hüttenwerk, eine Wehr, Mühle,Damm oder anderes, den freyen Lauf des Wassers hemmen-des Werk, auf den ſchiff⸗ und floßbaren Strömen, auf denallgemeinen Abzugs= oder Bewässerungs=Canälen anlegen will,muß ein motivirtes und umständliches Gesuch bey dem Prä-fecten des Departements, wo die Anlage geschehen soll, ein-reichen. Der Präfect, nachdem er es untersucht hat, läßt esdem Maire der Gemeinde, dem Bezirks=Ingenieur, und demSchifffahrts⸗Inſpector, wo deren angeſtellt ſind, zum Berichtzugehen. Der Maire hat zu untersuchen, ob die Sache denLocalitäten und dem Interesse der benachbarten Besitzer gemäßist; und, um hierüber alle Erläuterungen zu erhalten, unddie Betheiligten in Stand zu setzen, ihre Reclamationen zumachen, verordnet er den Anschlag, und läßt die Petition ander Hauptthüre des Gemeindehauses anheften. Dieselbe muß20 Tage lang angeschlagen bleiben, mit der Einladung andie Bürger, welche Bemerkungen zu machen haben, selbebey der Mairie in besagter Zeit, oder spätestens binnen 3Tagen, nachdem der zum Anschlag beraumte Termin vorüberist, einzubringen.Der Maire schließt demnächst seine Bemerkungen bey;auch muß er, nebst der obigen Vorkehrung, nichts versäumen,was ihm in der Sache Aufklärung verschaffen kann, entwe-der indem er sich auf Ort und Stelle verfügt, oder durch denZusammentritt der angrenzenden Eigenthümer und Besitzer