§. 2. Unschiffbare Flüsse, Bäche und andere Wässer. 477Erhebt sich ein Streit unter den Eigenthümern, welchendiese Wässer nützlich seyn können, so ist es Pflicht der Ge-richte, bey ihren Erkenntnissen das Interesse des Ackerbauesmit der dem Eigenthume schuldigen Achtung zu vereinbaren,und in allen Fällen sind die besondern und Local=Verordnun-gen über den Lauf und die Benutzung der Wässer zu beobach-ten. (Art. 645 das.)b) Verlornes Gut im Wasser.Das Gesetz vom 20. April 1791 hebt das Recht aufverlornes Gut nur in Hinsicht der, vorigen herrschaftlichenBesitzer auf.Solches verlorne Gut sind das Holz, Bretter, Geräth-schaften und andere Mobilien, die der Strom des Wassersfortreißt.Wenn dergleichen Effecten nicht zurückverlangt werden,so gehören sie unter die herrnlosen Güter. Solche Gütersind diejenigen, deren Eigenthümer nicht bekannt ist, undsich nicht als solcher meldet. Sie gehören dem Staate undkeinem Einzelnen; auch keiner Gesellschaft, dergleichen dieGemeinden sind.Heut zu Tage müssen die Mairien diese Effecten aufsam-meln, und in Verwahrung bringen lassen. Der Maire berich-tet dem Unter⸗Präfecten die Menge und Gattung der aufge-sammelten und in Verwahrung gebrachten Effecten; diesermacht die Anzeige an den Präfecten, und letzterer Beamteverordnet die Bekanntmachung der dießfallſigen Nachricht.damit die Eigenthümer sich in einer bestimmten Frist meldenkönnen. Sind die Effecten nicht dem Verderb unterworfen,so kann die Frist, nach den Umständen und dem Vermuthen,das man über die Eigenthümer hat, verlängert werden. Sindsie aber zu einem baldigen Verderb geeignet, so kann derUnter⸗Präfect mit Beyſtimmung des Directors der Domai-nen sie auf der Stelle verkaufen, und den Erlös währendder Zeit, die der Unter=Präfect bestimmt hat, hinterlegenlassen.
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