Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
476
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476VIII. Abschn. Flüsse und Bäche.Der Eigenthümer des unterhalb liegenden Grundstücksdarf keinen Damm aufwerfen, der diesen Abfluß verhindert.Der Eigenthümer des obern Grundstücks darf nichts unter-nehmen, was die Dienstbarkeit des untern Grundstücks erschwert.(Art. 640 des Gesetzb. Nap.)Wer eine Quelle in seinem Grund und Boden hat, kannsich ihrer nach Willkühr bedienen, jedoch unbeschadet des Rech-tes, das der Eigenthümer des unterhalb liegenden Grund-stückes durch schriftliche Verstattung oder durch Verjährungetwa erworben haben mag. (Art. 641 das.)Die Verjährung läßt sich in diesem Falle nur durch einendreyßig Jahre hindurch ununterbrochenen Genuß vollenden,von dem Zeitpuncte anzurechnen, wo der Eigenthümer desunterhalb liegenden Grundstücks ins Auge fallende Anlagengemacht und beendigt hat, die bestimmt sind, um den Fallund Lauf des Wassers auf sein Eigenthum zu erleichtern.(Art. 642 das.)Der Eigenthümer der Quelle darf ihren Lauf nicht verän-dern, wenn sie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfesoder Weilers, das ihnen nöthige Wasser verschafft. Habenindessen die Einwohner den Gebrauch davon nicht erworbenoder verjährt, so ist der Eigenthümer berechtiget, eine Ent-schädigung zu fordern, welche durch Sachverständige bestimmtwird. (Art. 643 das.)Derjenige, dessen Eigenthum sich längs einem fließendenWasser erstreckt, jene Wässer jedoch ausgenommen, die im538. Art. unter dem Titel von der Eintheilung der Güter,als Zugehör des Staatseigenthums erklärt sind, kann sichdessen, wo es vorbeyfließt, zur Bewässerung seines Eigen-thums bedienen.Derjenige, über dessen Grund dieses Wasser fließt, kannsich dessen sogar in dem Zwischenraume, den es daselbst durch-läuft, bedienen, mit dem Bedinge jedoch, es da, wo es sei-nen Grund verläßt, wieder in seinen gewöhnlichen Lauf zurückzu bringen. (Art. 644 das.)