Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
475
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§. 2. Unschiffbare Flüsse, Bäche und andere Wässer. 47stehenden Dämme und Werke der Kunst wird nach Anweisungder alten Verordnungen oder nach dem Local=Gebrauch dienöthige Vorkehrung getroffen.Wenn die Anwendung der Verordnungen oder der Vollzugper durch den Gebrauch eingeführten Ordnung Schwierigkeitenerleidet, oder wenn eingetretene Veränderungen neue Verfü-gungen erfordern, so wird das nöthige deßhalb von der Regie-fung angeordnet, mittelst eines Verwaltungs=Reglements, dasauf den Vorschlag des Präfecten des Departements erlassenwird, jedoch so, daß der Belauf dessen, was jeder Steuerpflich-tige beyträgt, stets mit dem Grade von Interesse, das er beyden vorzunehmenden Arbeiten hat, in Verhältniß stehe.Die Vertheilungslisten der zur Zahlung der Unterhaltungs-kosten, Reparaturen oder Wiederherstellung erforderlichen Gel-der werden, unter Aufsicht des Präfecten, gefertiget, vonihm executorisch gemacht, und die Erhebung geschieht auf die-selbe Art wie bey den öffentlichen Steuern.Alle Streitsachen in Betreff der Erhebung, der Reclama-tionen der besteuerten Individuen und der Verfertigung derArbeiten werden vor den Präfectur⸗Rath gebracht, mit Vor-behalt des weitern rechtlichen Gesuchs an die Regierung,welche im Staatsrathe entscheidet. (Gesetz vom 14. Flor.11. J.)Die Präfecten reguliren die Eröffnung der Schleusen anden Flüssen, Strömen und Canälen, die wöchentlich nureinige Mahle Statt findet.Jeder Schleuſenmeiſter, Schiffer oder andere, welcher ſichgegen die Verfügungen des in jedem Departement ergangenenBeschlusses verfehlt, wird den gerichtlichen Polizeybeamtenangezeigt und nach gesetzlicher Vorschrift belangt. (Beschlußdes Vollziehungs=Directoriums vom 14. Germ. 6. J.)Grundstücke, welche niedriger liegen, müssen von höherliegenden das Wasser aufnehmen, das nach seinem natür-lichen Laufe davon abfließt, ohne daß menschliche Hände dazuetwas beygetragen haben.