VIII. Abschn. Flüsse und Bäche.474Präfecten selbige eingehen zu lassen. (Gesetz vom 11. Sept.1792.Es darf niemand die Besitzung seines Nachbars unterWasser setzen, noch ihm freywillig das Wasser auf eine schäd-liche Art zuweisen, bey Strafe des Schadensersatzes und einerGeldbuße, die jenen nicht übersteigt.Die Eigenthümer oder Pächter von Mühlen und Hütten-werken haften für allen Schaden, den ihre Wässer wegen zugroßer Erhöhung des Ablasses oder auf eine andere Weise anden Wigen und benachbarten Gütern verursachen. Sie sindgehalten, das Wasser in einer Höhe zu halten, die niemandschadet, und welche vom Präfecten auf das Gutachten desUnter=Präsecten bestimmt wird. Im Falle einer Zuwiderhand-lung tritt die Verfügung des 457. Art. des Strafgesetzb. ein.Den Municipalitäten ist untersagt, in irgend eine Anlagevon Mühlen, Hüttenwerken, Schleusen, Wehrdämmen, Fische-reyen, Verzäunungen, Chausseen, Baumpflanzungen, stehen-den oder mit Eisen besetzten Garnen, Behältern, Fangwerk-zeugen, Waschgruben, Tränken, Wassergängen und jederandern den freyen Lauf des Wassers hemmenden Gebäulich-keiten auf den Gemeinden gehörigen Austrocknungs=, Bewäs-serungs= oder Schifffahrts=Canälen zu willigen, wenn sie nichtförmlich von der Depart.=Verwaltung gestattet worden sind.In Ansehung dessen, was bisher auf den künstlichen Canä-len, die unmittelbar mit dem Meer in Verbindung stehen,und auf denen, die zur Salz=Fabrication dienen, gebräuchlichwar, ist keine Neuerung eingeführt.Die Eigenthümer von Privat=, Austrocknungs= oder Bewäs-serungs=Canälen haben in dieser Hinsicht dieselben Rechte wieder Staat, und können sich an die Tribunäle wenden, umdie Wegschaffung der auf ihren Besitzungen befindlichen schäd-lichen und nicht rechtsbeständigen Anlagen verordnen zu lassen.(Beschluß vom 19. Vent. 6. J.)In Ansehung der Reinigung der unschiffbaren Canäle undStröme und der Unterhaltung der mit ihnen in Verbindung
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