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Th. 2 (1813)
Entstehung
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471
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§. 1. Schiffbare Flüsse.471auf Betreiben der Forst=Agenten und auf Kosten derjenigen,welche denselben dahin gebracht haben, weggeschafft werden;widrigen Falls sollen sowohl gedachte Agenten, als diejenigen,welchen das Versäumniß zur Last fällt, mit einer Geldbußevon fünf hundert Francs bestraft werden, und über dieß inihrem Privat=Nahmen für Schaden und Unkosten verant-wortlich seyn. (Art. 42 das.)Wer Mühlen, Schleusen, Körbe, Pfahlzäune und anderesBauwerk im Umkreise der schiff= und floßbaren Flüsse undBäche ohne erhaltene Erlaubniß angelegt hat, ist gehalten,solche niederzureißen, wo nicht, so soll die Niederreißung aufseine Kosten geschehen. (Art. 43 das.)Jedermann ist verbothen, das Wasser der schiff= und floß-baren Flüsse abzuleiten, oder ihren Lauf durch Gräben undCanäle zu schwächen oder abzuändern; widrigen Falls sollendie Uebertreter wegen unrechtmäßigen Gebrauchs gestraft unddie Reparation auf ihre Kosten vorgenommen werden. (Art.44 das.)Die Verletzung obiger Verfügungen wird von den Mairenoder andern Polizeybeamten in der Form beurkundet, die wirim Capitel des großen Straßenwesens angezeigt haben; derPräfectur=Rath spricht die Strafen aus. (Ges. vom 29. Flor.10. J.)d) Aufseher der Rheindämme.Es sollen Aufseher für die Rheindämme angestellt werdenderen jährlicher Gehalt nicht 450 Fr. übersteigen darf. Die-jenigen unter ihnen, welche sich durch außerordentliche Arbei-ten auszeichnen, empfangen Gratificationen. (Art. 10 desDecrets vom 14. Nov. 1807.)Ihre Functionen erstrecken sich nicht weiter als auf eineLänge von Einem Myriameter in der Ausdehnung. IhrGehalt wird aus dem gemeinen Fonds bestritten, der sichaus dem Ertrage des Graswachses und der Local=Steuer derDämme ergibt. (Art. 11 das.)