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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
470
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470Achter Abschnitt.Flüsse und Bäche.§. 1. Schiffbare Flüsse.a) Leinpfäde.Die Grenznachbarn von schiffbaren Flüssen sind gehalten,längs des Ufers 8 Meter (24 Fuß) für den Zug der Pferdefrey zu lassen. Die Väume, Gräben, Mauern dürfen nichtnäher als 9 Meter 8 Decimeter (30 Fuß) angelegt werden,bey Strafe der Wegschaffung auf ihre Kosten und des Scha-densersatzes;Und 1 Meter 3 Decimeter längs der floßbaren Flüsse undBäche, in denen das Scheitholz dem Strome überlassen wird,unter denselben Strafen. (Art. 7, Tit. 28 der Ordonnanzvom Monate Auguſt 1669.)b) Wegnahme von Erde oder Sand.Es soll auf sechs Ruthen weit von den schiffbaren Flüssenkeine Erde, Sand oder andere Materialien genommen werden,bey Strafe von hundert Francs. (Art. 40; Tit. 27 das.)6) Mühlen, Dämme, Schleusen rc.Niemand, er sey Eigenthümer oder Pfandinhaber, darfMühlen, Dämme, Schleuſen, Pfahlzaͤune, Ablaufgräben,Mauern, Baumpflanzungen, Stein= oder Erdhaufen, Faschinen,noch anderes Bauwerk, was den Lauf des Wassers hindernkann, in den schiff= und floßbaren Flüssen und Strömen anle-gen, noch Unrath oder Koth hineinwerfen, noch solchen an denUfern und Straßen oder Plätzen derselben aufhäufen, unterStrafe willkührlicher Geldbuße. Auch befehlen wir jedermann,allen Unrath innerhalb drey Monate nach der Bekanntmachungdes Gegenwärtigen von da wegzuschaffen; und wenn nachdieser Zeit solcher noch angetroffen wird, so soll er sogleich