Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
472
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47VIII. Abschn. Flüsse und Bäche.Die Aufseher der Dämme werden vom Präfecten desDepartements auf den Vorschlag des Maire und das Gut-achten des Ober=Ingenieurs ernennt. Man wählt sie ausden Bewohnern der angrenzenden Gemeinde, die wenigstensdreyßig und nicht über vierzig Jahre alt sind, lesen undschreiben können, und einige Kenntniß vom Faschinenbauhaben. Sie werden gemäß dem Gesetze vom 29. Flor. 10. J.verpflichtet. (Art. 12 das.)Sie tragen eine blaue Weste mit Aermeln, und eineMetallplatte auf dem Arme, die den kaiserl. Adler und dieAufschrift: Gardes des Digues du Rhin, führt. (Art. 14 das.)Die Verrichtungen der Dammaufseher bestehen darin, zuwachen, daß die Uferdämme des Rheins in den ihnen ange-wiesenen Districten erhalten werden; die Seitenflächen durchAuftragen guter Erde herzuſtellen; die Woͤlbung der Ober-fläche zu unterhalten; die Spalten und Maulwurflöcher zuverschließen; das Gesträuch auszureißen und die Höhlungenauszufüllen. (Art. 14 das.)Außer der Anzeige, die sie über die Beschaffenheit derDämme in ihrem District an die Conducteurs des Dienstesder Schifffahrt bey ihrer monatlichen Amtsreise zu machenhaben, müssen die Dammaufseher, so lange das Anwachsendes Flusses dauert, den Mairen der in ihrem District befind-lichen Gemeinden täglich von dem Steigen und Fallen desWassers Nachricht ertheilen, ihnen die Theile der Dämme,welche bedroht oder angegriffen sind, bezeichnen, und im Fallesie selbst nicht vermögend sind, einen bedeutenden Schadenabzuwenden, können sie sie auffordern, ihnen auf der Stelledie erforderliche Anzahl Arbeiter zu liefern, deren Bezahlunaus der Local=Steuer des Departements bestritten wird, aufdie Liste, die deßhalb von dem Conducteur gefertiget und vondem Bezirks=Ingenieur visirt und verificirt wird. (Art. 15 das.)Sie fertigen umständliche Verbal=Prozesse über alle Beschä-digungen, die durch die Schuld der angrenzenden Besitzer,Schiffer oder anderer Personen verursacht worden sind. Diese