5. 11. Straßenpflaster.469jeder Rechtsklage, die sich in Ansehung der Concession erge-ben duͤ fie, Gewähr leisten.Der Concessionnär darf die Richtung der Wasserleitungennur vermöge einer Erlaubniß der Municipal=Verwaltung än-dern. Deßgleichen muß die erste Richtung derselben von die-ser Verwaltung bestimmt oder bestätigt werden.§. 11. Straßenpflaster.Dieser Theil der Administration der Gemeinden bestehtaus der ersten Anlage des Pflasters, und der Unterhaltungoder Ausbesserung desselben.Das Gesetz vom 11. Frim. 7. J. hat verordnet, daß dieUnterhaltung des Pflasters aus den Municipal=Einkünftenbestritten werden soll.1.
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