468 VII. Abschn. Straßenw. II. Cap. Kleines oder Municipal=Straßenw.Entscheidung des Präfectur=Raths executorisch, entweder umdie nöthigen Arbeiten von Amts wegen verrichten, oder umdie durch selbige verursachten Kosten bezahlen zu lassen, undzwar nach der bey Hebung der öffentlichen Steuern zu beob-achtenden Vorschrift.Andere Frevel, dergleichen sind: das Niederlegen vonDünger, Materialien und anderm Schutte, Ausgraben derErde, Wegnahme der Grenz- und anderer Steine, Verschüt-ten der Gräben und anderer Verderb, schaden der Festigkeitder Wege und dem freyen Gebrauche der öffentlichen Straße.Diese Beschädigungen, sie mögen von angrenzenden Be-sitzern verübt oder andern Einwohnern beygemessen werden,sind Polizeyfrevel, deren Ahndung der Justitz=Behörde nichtentzogen worden ist. Sie müssen täglich durch den Feld-schützen oder andere Municipal=Polizeypersonen beurkundet, undmittelst einer Geldbuße und Entschädigung bestraft werden.§. 10. Bewässerungsrecht.Ein Privat=Mann kann zur Befruchtung seiner Felder,die an eine Gemeinde stoßen, der Wässer benöthigt seyn, diein den Straßen dieser Gemeinde ihren Lauf haben.Der Municipal=Rath kann, mittelst einer vom Präfectenbestätigten Berathschlagung, diesen Abzug des Wassers, wieauch die Verfertigung, auf Kosten des Ansuchenden, der nöthi-gen Wasserleitungen, um es auf seine Besitzungen zu führen,gestatten.Diese Concession braucht durch kein Gesetz ertheilt zu wer-den, weil sie keine Besitzungen betrifft, über die nur in dieserForm verfügt werden dürfte. (Gutachten des Staatsraths.)Die Concession darf unentgeldlich, oder mittelst einer Ab-gabe an die Gemeinde, geschehen.Die Rechte anderer müssen, auf den Fall, wo derenexistiren, vorbehalten werden, und der Concessionär muß bey*) Man sehe über diesen Gegenstand das schon angeführte Werkdes Präsidenten Henrion Cap. XXII. S. 4.
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