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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
467
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§. 9. Competenz in Ansehung der Feldwege.467und wenn es ihm nicht durchaus erwiesen ist, daß ein Ter-rain seit Menschengedenken zu einem Wege gehört hat, demſeine Breite wieder gegeben werden ſoll, ſo erfordert die Gerech-tigkeit, die Gemeinden zur Entschädigung gegen die Besitzerzu verbinden.Die Breite der Feldwege kann, je nach Beschaffenheit desFalles, von der einen oder andern Präfectoral=Behörde festge-setzt werden. Hat die Bestimmung der Wege einer Gemeindekeine Reclamation veranlaßt, so geschieht die Festsetzung durchden Präfecten als vollziehenden Beamten; ist eine Einredeund folglich Contestation über die ehemahlige Breite einge-treten, so wird letztere von dem Präfectur=Rathe festgesetzt.Die Anlage, die Richtungslinie, die Abänderungen undUnterhaltung der Feldwege (so wie die Abschaffung unnützerFeldwege) bleiben unter der Competenz der Präfecten. (In-struction des Ministers des Innern vom 7. Prair. 13. J.)§. 9. Welche Behörde die Verletzung der gesetz-lichen Verfügungen in Ansehung der Feldwegezu beſtrafen hat.Die Verletzungen der geſetzlichen Verfügungen in Anſehungder Feldwege sind von zweyerley Art: die einen, als eigen-mächtige Besitznehmungen, Eingriffe, Baumpflanzungen 2c.verändern die Breite oder die Richtung, welche die Admi-nistration bestimmt hat.Diese Frevel werden gemäß den Gesetzen vom 9. Vent. 12.und 9. Vent. 13. J. von dem Präfectur=Rathe geahndet.Sie müssen täglich durch Protocolle der Municipal=Polizey-Agenten beurkundet werden. Der Maire läßt dieſes Protocolldem Frevler insinuiren, und wenn binnen 8 Tagen der Wegnicht in seinen vorigen Stand gestellt worden ist, so läßt ermittelst der Unter=Präfectur das Protocoll des Feldschützen,nebst Abschrift der dem Frevler gemachten Insinuation, anden Präfecten gelangen, damit derselbe durch den Präfectur-Rath das Erforderliche statuiren lasse. Der Präfect macht die