466 VII. Abschn. Straßenw. II. Cap. Kleines oder Municipal=Straßenw.betreiben und verordnen, um die Gemeinden wieder in Besitzzu setzen.Der Art. 6 überträgt dem Präfectur=Rathe nur die Ent-scheidung der streitigen Fälle, entweder in Ansehung der Acteund Beweise der Theilung von Gemeindegütern, oder desVollzugs der durch den Art. 3 vorgeschriebenen Bedingnisse,und diese Beschränkung der Amtsbefugniß scheint anfänglichden im Art. 5 erwähnten Fall auszuschließen; aber der Art. 9bestimmt die Absicht des Gesetzgebers in diesem Puncte. Dergedachte Artikel sagt, daß keine Erstattung der Früchte, vondenen man die Nutznießung gehabt, weder von den Gerichten,zu Gunsten Dritterer, im Falle der durch den Art. 8 vor-gesehenen Forderungen, noch von den Präfectur=Räthen zuGunsten der Gemeinden gesprochen werden soll, als nur vonder Zeit an u. s. f.Es erhellt aus dieser letzten Verfügung, daß der Präfec-tur=Rath auch über den Besitz von Gemeindegütern, die vonkeiner mehr oder weniger unrechtmäßigen Theilung herrühren,und sich folglich nur auf eine gewöhnliche Usurpation gründen,zu entscheiden hat.Die Feldwege bestehen durchgehends aus Terrains, diedie Gemeinden an sich gebracht haben; sie bilden einen Theilder gemeinen Güter: die Beurtheilung der auf diesem Wegegeschehenen Eingriffe muß demnach dem Präfectur=Rathezustehen.Es ist leicht einzusehen, daß diese dem Rathe, vermögeder mit einander verbundenen Verfügungen der beyden Gesetzevom 9. Vent. 12. J. und 9. Vent. 13. J., ertheilte Befugnißkeineswegs das Recht der Tribunäle schmälert, über das Eigen-thum in Ansehung aller übrigen Grundstücke, die nicht zu denFeldwegen gehörig anzusehen sind, zu sprechen. Uebrigensdarf der Rath bey Ausübung dieser Befugniß nicht außerAcht lassen, daß sie ihm als Verwaltungsgegenstand ertheiltist; er muß demnach den offenbar unrechtmäßigen Besitzvon zweifelhaften oder sehr alten Eingriffen unterscheiden;
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