§. 8. Erklärung des kleinen Straßenwesens.465Es ist zu bemerken, daß weder das Gesetz vom 9. Vent.13. J., noch sonst ein anderes den Grundsätzen der Unver-letzlichkeit des Privat=Eigenthums zu nahe tritt, und daß,wenn der öffentliche Dienst fordert, daß ein Theil dieses Eigen-thums genommen werde, vor allen Dingen die Eigenthümerentschädigt werden müssen. (Siehe das Gesetz vom 8. März1810 in Daniels Uebers. des Gesetzb. Napol. IV. Aufl.S. 154 u. f.)Die Deliberation des Municipal=Rathes wird dem Unter-Präfecten vorgelegt; dieser Beamte untersucht die strittigenPuncte, und ertheilt dem Präfecten ein motivirtes Gutachten,auf welches der Präfectur=Rath die Vorschläge des Municipal-Raths bestätigt oder modificirt, indem er die Breite der ver-schiedenen Wege unwiderruflich festsetzt, und der Gemeindeauflegt, die erforderlichen neuen Terrains zu bezahlen.Der Vollzug dieses Theils des Gesetzes, besonders wennes darauf ankommt, von den neben den Wegen befindlichenBesitzungen die nöthigen Grundstücke zu entnehmen, um diesenWegen die erforderliche Breite zu geben, wird allerdings meh-rere Schwierigkeiten in Ansehung des Eigenthums der reclamir-ten Grundstücke veranlassen. Um zu wissen, welche Behördein diesem Betreff über die in solchen Reclamationen vorkom-mende Frage des Eigenthums zu entscheiden hat, muß mansich folgende Verfügungen aus dem Gesetze vom 9. Vent.12. J. ins Gedächtniß zurück führen:Der Art. 5 sagt: „Sämmtliche Güter, die die Gemein-den zur Zeit der Bekanntmachung gegenwärtigen Gesetzes,ohne Theilungsurkunde, in Besitz hatten, und welche nicht indem durch den Art. 3 bestimmten Falle sind, (nehmlich demeiner Theilung, ohne daß deßhalb eine Urkunde abgefaßt wor-den) oder in Ansehung derer die Declarationen und Soumis-sionen der Gülten nicht in der durch denselben Art. 3 vorge-schriebenen Frist und Form geschehen sind, sollen in die Händeder Geweinden zurück kehren.Die Maire und Adjuncten, die Municipal=Räthe, die Unter-Präfecten und Präfecten sollen demnach alles ErforderlicheHandbuch. II. Th. II. Aufl.30
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