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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
464
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464 VII. Abschn. Straßenw. II. Cap. Kleines oder Municipal=Straßenw.Wege aus, und müssen auf dieselbe Art unterhalten werden,mit Vorbehalt des rechtlichen Verfahrens und der eintretendenGeldbußen gegen diejenigen Gutsbesitzer, die etwa außeror-dentliche Anhäufungen von Schutt gemacht haben.Das Gesetz vom 9. Ventes 13. J. verordnet im Art. 6,daß die öffentliche Verwaltung die alten Grenzen der Feld-wege aufsuchen und ausmitteln, und dem zu Folge ihreBreite nach den Localitäten feſtſetzen ſoll, ohne jedoch, fallssie erweitert werden müssen, dieselbe über 6 Meter zu erstrecken,noch Feldwege, die gegenwärtig eine größere Breite haben,ändern zu dürfen.Zum Vollzuge dieser Verfügung scheint es zweckmäßig,daß jeder Maire den Auftrag erhalte, ein Verzeichniß derFeldwege seiner Gemeinde zu fertigen; dieses Verzeichniß mußdie Richtung und verschiedene Breiten derselben anzeigen. SindDocumente vorhanden, die dieses beurkunden, oder welchedarthun, daß diese Wege ein Eigenthum der Gemeinde oderdes Staates sind, so wird auf dem Verzeichnisse Erwähnungdavon gethan; der Maire schließt seine Bemerkungen bey, inwie fern es nützlich seyn dürfte, sie überhaupt oder zum Theilzu erweitern.Das so eingerichtete Verzeichniß wird in der Gemeindebekannt gemacht, und die Einwohner ersucht, es einzusehen,und dem Maire in 15tägiger Frist ihre etwaigen Vorstellun-gen entweder wegen der Breite oder der Richtung und desEigenthums gedachter Wege zu machen.Alles dieses, wie auch das von dem Maire gefertigte Ver-zeichniß, wird dem Municipal⸗Rathe vorgelegt, welcher dieAngabe des Maire untersucht, und sowohl die von ihm vor-geschlagenen Verfügungen, als auch die von den Einwohnernerhobenen Schwierigkeiten oder Einreden in Berathung nimmt.Er ertheilt sein Gutachten über die vorzunehmenden Erweite-rungen, und bestimmt, gemäß den Urkunden, oder in Erman-gelung derselben, ob diese Erweiterungen auf den benachbartenBesitzungen unentgeldlich geschehen, oder ob die Gemeinde denWerth der anzukaufenden Terrains vergüten soll.