§. 9. Unterhaltung der Feldwege 2c.463Inzwischen, bis der Kaiser eine allgemeine Verwaltungs-ordnung hierüber erlassen haben wird, ist es zweckmäßig, zurVermeidung willkührlicher Maßregeln, nach einer Grundregelzu verfahren, wodurch eine gewisse verhältnißmäßige und bil-lige Gleichheit eingeführt wird. Die Feldwege sind allerdingssämmtlichen Einwohnern; jedoch in sehr verschiedenem Ver-hältnisse, nützlich. Nach Maßgabe dieses Nutzens eines jedensollen die zur Ausbesserung der Wege erforderlichen Tagarbei-ten unter alle vertheilt werden.Von demjenigen, der genöthigt ist, täglich zu seinem undseiner Familie Unterhalt zu arbeiten, darf man keine unent-geldliche Arbeit verlangen; dergleichen Einwohner müssen aus-genommen werden: zu diesem Ende dürfen diejenigen, derengesammte directe Steuern sich nicht über 3 oder 4 Tagarbei-ten erstrecken, der Prestation nicht unterworfen werden.Die Gesetze in diesem Betreff geben kein Mittel an dieHand für die Zahlung der Arbeiten der Kunst in den Gemein-den, die keine Gelder hiezu übrig haben, zu sorgen. Gleich-wohl erfordern viele Feldwege solche Ausgaben. Es dürftedemnach, zu ihrer Bestreitung, der Kostenbetrag in Tagar-beiten in Natur angeschlagen, und durch den Municipal-Rath zugleich der Preis der Tagarbeit in Geld bestimmtwerden, damit die Einwohner in Stand gesetzt werden, die-jenige Art des Beytrages zu wählen, die ihnen die angemeſ-ſendſte iſt. Da die Arbeiten der Kunſt nicht durch die Leiſtungin Natur geschehen können, so muß der durch die freywil-ligen Geldbeyträge eingegangene Fond zur Zahlung der eigendsmit diesen Arbeiten beschäftigten Leute zurückbehalten werden.Sollte derselbe unzureichend scheinen, so müßte der Mairedie bemitteltsten Steuerpflichtigen dahin vermögen, daß sieeine größere Zahl Tagarbeiten in Geld liefern.Ich habe bemerkt, daß in einigen Departementen das Auf-räumen der längs der Wege befindlichen Gräben lediglichden angrenzenden Eigenthümern zu Last gelegt wurde. DieseMaßregel ist unbillig. Die Gräben machen einen Theil der
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