462 VII. Abschn. Straßenw. II. Cap. Kleines oder Municipal. Straßenw.das Niederbrechen nur, um der Gemeinde die Bezahlung desGebäudes zu ersparen, und in der Voraussetzung, daß derEigenthümer einen geringen Verlust leiden wird, wenn er esnur dann niederzureißen braucht, wenn es von selbst verfällt.Beschleunigt man aber diesen Verfall dadurch, daß man denEigenthümer verhindert, sogar für die obern Theile des Hau-ses zu sorgen, und fordert man, daß er das Ganze nieder-breche, weil diese Theile gegen das Dach zu schadhaft sind,so wird der zum Niederbrechen bewilligte Aufschub vereitelt,und man tritt folglich in die Verbindlichkeit zurück, 1) durchdie Regierung entscheiden zu lassen, ob es nothwendig ist,das Gebäude auf der Stelle niederzubrechen; 2) den Preis des-ſelben vor Anfange der Niederbrechens zu bezahlen. (Bemer-kungen des Ministers des Innern, vom 13. Febr. 1806.)§. 9. Unterhaltung der Feldwege, Aufsuchungihrer alten Grenzen, Breite derselben.Das Gesetz vom 28. Pluv. 8. J. überträgt dem Muni-cipal=Rathe die Vertheilung der Arbeiten, welche zur Unter-haltung und Ausbesserung der den Einwohnern zu Last liegen-den Besitzungen erforderlich sind.Der Beschluß vom 4. Therm. 10. J. verordnet, daß dieMunicipal=Räthe über die Art und Weise, die sie zur Herstel-lung der Feldwege am zweckmäßigsten halten, votiren sollen.Der Minister des Innern sagt in seiner Instruction vom7. Prait. 13. J.Was die Unterhaltungsweise der Wege betrifft, so ist bereitsregulirt, daß die Arbeiten in Natur geliefert werden sollen;aber es ist nicht bestimmt worden, welches die Einwohnersind, die dazu beytragen sollen, und in einigen Departemen-ten fordert man die Leistung in Natur lediglich von Seitender Grundeigenthümer, da hingegen in andern man sämmt-liche Einwohner ohne Unterschied derselben unterwirft, auchmehrere Präfecten auf das Verhältniß der Steuern gegrün-dete Ausnahmen machen.
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