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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
461
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461§. 2. Erklärung des kleinen Straßenwesens.Dieses System muß schlechterdings stets befolgt werden,indem die Gesetze, welche es einführen, nur die Justitz=Behördeberechtigen, die Polizeystrafen gegen die Uebertreter auszu-sprechen, und die Verwaltung es nur in Sachen des Land-straßenwesens thun kann.Der Präfectur=Rath braucht nicht einmahl über die Frageconsultirt zu werden, ob die Municipal=Verwaltung, wegeneines von ihr geschehenen Gesuches zur Niederbrechung oderHerstellung eines Gebäudes oder einer Mauer, bey der Justitz-Behörde klagend auftreten oder auf eine dießfallsige Klagesich vertheidigen darf, weil das Gesetz diese Gegenstände unterdie bloßen Polizeysachen geordnet hat, welche gedachte Ver-waltung im Falle einer Widersetzlichkeit vor die Tribunälebringen kann, ohne vorher dazu ermächtigt zu seyn.Gleichwohl muß der Präfect wachen, daß die Maire, ausEifer für den gesunden Zustand oder die Verschönerung ihrerGemeinden, auf keine voreilige Niederbrechung antragen. Dain dergleichen Anträgen nur vom Vollzuge der vom Präfec-ten abgeschlossenen Plane oder Verordnungen die Spracheseyn darf, so muß er den Mairen die Weisung ertheilen, daß,ehe sie gerichtliche Betreibungen von einiger Bedeutung an-stellen, sie ihm die Gründe und die Umstände, die selbige ver-anlassen, anzeigen.Der Präfect würde demnach, wenn ein Maire ein Gebäudeniederbrechen lassen wollte, weil ein oberer Stock einfällt,demselben bemerken müssen, daß der Verfall eines obernStocks keinen Grund abgibt, um die untern Theile eingehenzu lassen; daraus, daß eine Vorderseite hineingerückt werdensoll, folgt nicht, daß man die obern Theile nicht unterhaltendürfe; denn, wenn dem also wäre, so könnte man, sobalddie neue Richtungslinie festgesetzt seyn würde, dem Eigenthü-mer jede Unterhaltung, sogar des auf der Façade befindlichenDachwerkes untersagen, und diese Lehre würde das Eigen-thumsrecht angreifen. Sie würde selbst mit dem Grundsatze,der sie aufstellt, im Widerspruch stehen, denn man verschiebt