460 VII. Abschn. Straßenw. II. Cap. Kleines oder Municipal=Straßenw.auch die, welche gegenwärtig in Betreff des Bauwesens undder Dauerhaftigkeit und Sicherheit der Gebäude in Kraft sind,ohne daß deßhalb die Competenz der beſondern Gerichtsſtellen,die ehemahls bestunden, beybehalten wird.Die Verwaltung bestimmt die Eröffnung, die Breite unddie Richtung der Wege; sie schließt demnach die Plane ab,die in der Zukunft befolgt, und gemäß denen die Vordersli-ten der Häuser hineingerückt werden müssen; aber sie darfdieses Hineinrücken nur dann verordnen, wenn die Façadenvon neuem aufgeführt werden, weil sie sonst die Gemeindenin die Nothwendigkeit setzt, dem Eigenthümer eine Entschä-digung für den voreiligen Verlust, den man ihm verursacht,zu leisten; und selbst in diesem Falle müßte sie die höchsteBehörde über den öffentlichen Nutzen sprechen lassen.Dieselbe kann das Niederbrechen einer Mauer, die umdie Hälfte ihrer Dicke überhängt, veordnen; deßgleichen kannſie, im Falle eine Façade hineingerückt werden ſoll, befehlen,daß es sogleich geschehe, wenn der untere Stock den Einsturzdrohet, weil die Festigkeit des obern Theiles von der desuntern Theiles abhängt; endlich kann sie sich der Unterhal-tung der Fundamente und des untern Stocks widersetzen, weilder Genuß des Eigenthümers lediglich von der Dauer dieserTheile in dem Zustande, wo sie sich in dem Augenblick befin-den, als der allgemeine oder besondere Plan abgeschlossenund den Eigenthümern notificirt wird, abhängen soll.Jedoch sind die Rechte der Verwaltung in dieser Hinsichtden Umständen der Thatsachen untergeordnet, über welchesie nicht urtheilen darf, wenn die Existenz derselben von denEigenthümern bestritten wird. Diese Behörde bestimmt das-jenige, was der öffentliche Nutzen erfordert, daß in solchemFalle geſchehen ſoll; die Juſtitz⸗Behörde ſpricht uͤber die Wirk-lichkeit des vorgesehenen Falles; sie urtheilt nicht über dievon der Verwaltung abgeschlossenen Plane; sie erklärt nur,daß die Umstände, welche den Vollzug dieser Plane solleneintreten lassen, noch nicht vorhanden sind.
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