§. 1. Erklärung des kleinen Straßenwesens.459ihre Richtung, ihre Breite, die gerade Richtung der Häuser, dieFreyheit und Sicherheit auf diesen Wegen und Straßen betrifft.Das Gesetz vom 14. Dec. 1789 beauftragt die Munici-palitäten, den Einwohnern die Vortheile einer guten Polizey,besonders der Reinlichkeit, des gesunden Zustandes, der Sicher-heit und Ruhe in den Straßen, öffentlichen Orten und Ge-bäuden zu gewähren; die der Gemeinde zu Last liegenden undvon dem Municipal=Rathe regulirten öffentlichen Arbeiten zuleiten und ausführen zu lassen.Vermöge des Gesetzes vom 26. Jul. u. 15. Aug. 1790darf niemand, da die Feudal=Verfassung und herrschaftlicheGerichtsbarkeit abgeschafft ist, aus dem einen oder andernGrunde, auf Eigenthumsrechte, noch auf Gerechtsame, inAnsehung des Straßenwesens auf den öffentlichen Wegen,Straßen und Plätzen der Gemeinden, Anspruch machen.Demnach ist das Recht, auf den öffentlichen Wegen,Straßen und Plätzen der Dörfer, Flecken und Städten Bäumezu pflanzen oder sich die daselbst befindlichen Bäume zuzu-eignen, an den Orten, wo selbiges den ehemahligen Herrndurch Herkommen, Statuten oder Landrechte übertragen war,aufgehoben.Gemäß dem Gesetze vom 16.—24. August 1790 bestehendie der Wachsamkeit und Anordnung der Municipalitätenüberlassenen Polizeygegenstände in allem dem, was die Sicher-heit und die Bequemlichkeit des Durchgangs in den Straßen,Quais, öffentlichen Wegen und Plätzen betrifft, nehmlich:das Reinigen, Erleuchten, Wegräumen des Schuttes, Nieder-brechen oder Herstellen der den Einsturz drohenden Gebäude,das Verboth, nichts an den Fenstern oder andern Theilen derHäuser auszusetzen, was durch seinen Fall schädlich werden,auch nichts herauszuwerfen, was die Vorübergehenden ver-letzen oder beschädigen, oder ungesunde Ausdünstungen verur-sachen dürfte.Das Gesetz vom 19.—22. Jul. 1791 bestätigt einstweilendie bestehenden Verfügungen über das Straßenwesen, wie
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