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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
458
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458 VII. Abschn. Straßenw. II. Cap. Kleines oder Municipal=Straßenw.Man hat aus diesen beyden Entscheidungen schließenmüssen, daß die Gemeindeeinnehmer gehalten seyen, den ge-sammten Betrag der Geldbußen in die Cassen der Einregistri-rungsverwaltung abzuliefern, weil die Domainen=Einnehmerund Directoren die Verzeichnisse der Zahlungen zu fertigenund visiren zu haben, auf welche der den Angestellten derWagbrücken gebührende Antheil angewiesen wird.Es scheint, daß die Absicht des Ministers gewesen ist,daß die Zahlung dieses Antheils auf eine einförmige Weisegeſchehen ſolle, und daß hiedurch eine Control für das Rech-nungswesen der Gemeindeeinnehmer eingeführt würde.Der Ertrag der Strafgelder und Entschädigungen isteigends dem Dienste der Brücken und Straßen gewidmet.Dieser Ertrag wird von den Einregistrirungseinnehmern in dieCassen des Schatzes eingeschossen; aber diese mit dieser Bestim-mung verknüpften Einschüsse finden bey den Geldbußen derArt. 34 und 35 des Decrets vom 23. Jun. 1806, nicht Statt.Sie werden die Gründe dieses Unterschiedes leicht ein-sehen: da die Geldbußen dieser beyden letztern Artikel keineStrafe wegen Beschädigung der Straßen sind, so können sienicht zu ihrer Wiederherstellung angewiesen werden; sie gehö-ren schlechterdings zur correctionnellen Polizey. Die Einre-gistrirungseinnehmer können sich nicht von dem ihnen dieß-falls vorgezeichneten Wege entfernen, wenn sie die in derInstruction des General=Directors enthaltene Vorschrift genaubefolgen.Zweytes Capitel.Kleines oder Municipal=Straßenwesen.§. 8. Erklärung des kleinen Straßenwesens.Aus dem, was wir im 1. §. dieses Abschuitres gesagt haben,ergibt sich, daß das kleine Straßenwesen nothwendig den Bau,die Unterhaltung und die Polizey der Feldwege und der Straßender Gemeinden in allem dem begreift, was ihre Eröffnung,