Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
457
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§. 7. Polizey des Fuhrwesens.457Geldstrafe nicht Statt findet, indem sie nur für die im Umlaufbefindlichen und nicht für die verbothenen Wagen festgesetzt ist.Letztere haben, wenn sie angehalten, ihrer Räder ver-lustigt und der Geldbuße von 50 Fr. unterworfen worden,ihre Strafe empfangen, und die ganze Procedur ist für siebeendigt.Es folgt aus dieser Unterscheidung der Strafen, daßder Decim vom Franc in beyden Fällen geschuldet wird.Se. Exc. der Finanz⸗Miniſter iſt dieſer Meinung; ſie grün-det sich darauf, daß die Gesetze und das Decret vom 23.Jun. 1806 zur Ahndung der Uebertretungen nur Eine Strafeverordnet haben, über deren Benennung man zwar nicht einigwar, die aber im Grunde nichts als eine Geldbuße seynwürde, wenn gleich man sie Entschädigung genennt hätte.Der Hr. General=Director des Einregistrirungswesens sagtin seiner Instruction, daß der gesammte Betrag der Geld-bußen in die Casse des Einregistrirungseinnehmers abgeliefertwerden muß. Diese Meinung schien mir im Widerspruch mitdem Art. 32 des Decrets, welcher diese Ablieferung nur inAnsehung der drey Viertheile des Betrags der Geldbuße ver-ordnet. Da ich die Gründe derselben zu kennen wünschte, sohat sich ergeben, daß sie sich auf die Entscheidungen desFinanz=Ministers stützt. Gemäß der einen dieser Entscheidungenmuß der saisirende Angestellte, im Falle einer Hinterlegung derEntschädigungsgelder in seine Hände, die hinterlegte Summe,in dreytägiger Frist an den Gemeindeeinnehmer abliefern, dersie in die Casse des Einregistrirungseinnehmers einschießt. Durch eine andere Entscheidung bestimmt Se. Exc. denBetrag der Retributionen sowohl von den Entschädigungsgel-dern der 50 Fr., als von den proportionellen Geldbußen,und fügt alsdann hinzu: daß die Zahlung dieser Retributio-nen nur vermöge einer Anweisung der Präfecten geschehen kann,die unter das Verzeichniß der Zahlungen, auf die sich dieRetributionen beziehen, gesetzt, und von dem Einregistrirungs-Director visirt wird.