456 VII. Abschn. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.die durch die Art. 4 des Gesetzes vom 29. Flor. 10. J., 3des Gesetzes vom 7. Vent. 12. J. und 10 des Decrets vom23. Jun. 1806 regulirten Entschädigungsgelder, und daß eseine doppelte Anwendung seyn würde, wenn man mittelstVerbindung des Art. 1 des Decrets mit dem Art. 3 desGeſetzes vom 7. Vent, die in dieſem Geſetze beſtimmte Summevon 50 Fr. und zugleich die proportionellen Geldstrafen desGeſetzes vom Floreal 10. J. und des Decrets vom 23. Jun.1806 fordern wollte.„Nachdem aber die Minister des Innern und der Finanzenüber diesen Punct befragt worden sind, so ergibt sich ausihren Meinungen, welche als Entscheidungen gelten, daß dasGesetz vom 7. Vent. 12. J. sich nur auf die Breite der Rad-felgen bezieht; es bestimmt das Minimum dieser Breite, undbestraft die Uebertreter mit 50 Fr. statt Entschädigung, wovondie Hälfte demjenigen gehört, der die Saisie gemacht hat.„Der Art. 27 des Decrets vom 23. Jun. 1806 betrifftnur das Gewicht der Wagen und die Dimensionen der Rad-felgen, die breiter als das Minimum sind; die Strafen, dieer verordnet, werden nur wegen Ueberschuß der respectivenLadung angewendet.„Demnach stellen sich zwey verschiedene Uebertretungendar: Ueberschuß der Ladung in Vergleichung mit der Breiteder Radfelgen, die jedoch über dem Minimum sind; undschlechterdings schmale Felgen unter dem Minimum.„Im ersten Falle muß die Anwendung der proportionellenStrafen, im zweyten die Geldbuße von 50 Fr. und das Zer-brechen der Räder eintreten.5. Man könnte fragen: ob, wie es das Decret voraus zusetzen scheint, derselbe Wagen diese doppelte Zuwiderhandlungdarbiethen, und folglich beyde Strafen veranlassen könnte.Hat der Wagen schmale Felgen, d. h. solche, die unter 10Centimeter sind, so wird er angehalten, die Räder davongenommen, und man untersucht nicht einmahl das Gewicht.Es ist also offenbar, daß in diesem Falle die proportionelle
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