Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
455
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§. 7. Polizey des Fuhrwesens.455Seite 8 der Instruction des Hrn. General=Directorsheißt es: daß der Angestellte bey der Wagbrücke auf seinemRegister den Betrag der in seine Hände hinterlegten Ent-schädigungsgelder einregistriren muß.Diese Meinung gründet sich auf den Art. 2 des Decretsvom 23. Jun. 1806.Der Art. 2 meiner Instruction vom Monate Junius1807 sagt, daß der saisirende Angestellte die zu hinterlegendenEntschädigungsgelder in Empfang nehmen kann, aber nuran einem isolirten Orte und wo keine Wagbrücken sind, derenAngestellten (Art. 36) nichts empfangen dürfen, bey Strafe,abgesetzt und als Erpresser belangt zu werden. Ich stütztemich auf den Art. 36 desselben Decrets.Diese beyden Artikel, und die aus selbigen hervorgehen-den Verfügungen unserer Instructionen, dürften durch ihrenscheinbaren Widerspruch in ihrer Anwendung Schwierigkeitenveranlassen. Es ist demnach nothwendig, ihren Vollzug durcheine einfache Erklärung zu erleichtern.Nachdem wir, mein College und ich, Rücksprache überdiesen Gegenstand gepflogen, haben wir dafür gehalten, daßdas Decret, indem es den Angestellten bey den Wagbrückenverbiethet, Strafgelder zu empfangen, den Unterschleifen hatvorbeugen wollen. Aber diese weise Vorsicht kann sich nichtweiter erstrecken, als die Ausführung möglich ist; der Ange-stellte bey einer isolirten Wagbrücke muß nothwendig die hin-terlegten Gelder in Empfang nehmen; denn es würde außer-ordentlich beschwerlich seyn, wenn ein auf der Uebertretungbetroffener Fuhrmann diese Hinterlegung bey dem Einnehmereiner Gemeinde machen sollte, die öfters entlegen seyn dürfte.Das den Angestellten bey den Wagbrücken durch denArt. 36 des Decrets gethane Verboth, die Geldbußen selbstzu empfangen, muß also nur von denen verstanden werden,die bey nicht isolirten Wagbrücken angestellt sind.Ich hatte Anfangs geglaubt, daß die durch den Art. 27des Decrets festgesetzten Geldbußen nichts anders seyen, als