454 VII. Abschn. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.sowohl in Ansehung der Erhebung der auf den Geldbußenhaftenden Gebühren, als des den saisirenden Angestelltenbewilligten Antheils, der den Gemeindeeinnehmern und demAdministrations Beamten zustehenden Remisen, der Kosten,welche als verloren anzusehen sind, der verordneten Wieder-erstattungen und der auf Rechnung der Brücken= und Straßen-verwaltung abzuliefernden Summen.„Dieselbe erklärt sich auch über folgende Puncte:„ 1) Den Decim vom Franc in den Fällen, wo er ent-richtet werden muß;„ 2) Die Erhebung der Entschädigung und der Geldbußen,die durch die Art. 34 und 35 des Decrets vom 23. Jun. 1806,und derer, die durch die Artikel des Tit. 7 festgesetzt sind.„3) Den den saisirenden Angestellten oder öffentlichenAgenten zukommenden Antheil von dem Ertrag der Entschä-digungen von 50 Francs und der Geldbußen; den Unterschied,der unter beyden gemacht werden muß;„4) Den Theil, welcher der Staatscasse von sämmtlichenGeldbußen zufließen muß;„5) Die Actenstücke, welche dem Stempel und der Ein-registrirung unterworfen, und diejenigen, welche von dieserFormalität frey sind;„6) Den Gang, den die Maire, die Gemeindeeinnehmerund die Angestellten bey den Wagbrücken bey Beurkundungder Uebertretungen und bey Fertigung der Verbal=Prozesse zubefolgen habſt.„Diese Instruction scheint mir auf alle Fragen zu ant-worten, die in Ansehung des Fiscalischen Theils des Decretsvom 23. Jun. 1806 gethan worden sind.„Sie enthält einige Verfügungen, die vielleicht hie undda mit meiner Instruction vom Monate Junius 1807 imWiderspruch zu stehen scheinen.„Um in dieser Hinsicht alle Zweifel zu lösen, will ich ineinige Erläuterungen eingehen.
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