§. 7. Polizey des Fuhrwesens.4535.38) Sie werden den Hrn. Mairen nicht genug empfehlenkönnen, sich von der Wichtigkeit der ihnen übertragenen Func-tionen zu überzeugen. Da die Wagbrücken größtentheils inbedeutenden Gemeinden aufgestellt sind, so darf man sich denbesten Erfolg von der Aufsicht dieser Beamten versprechen.„39) Bey dem Vollzuge der letztern Verfügung des Art.39 muß man nicht vergessen, daß der Art. 2 Erleichterungengestattet hat, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regelbewirken.„43) Die Umschreiben meines Vorgängers haben, beyGelegenheit der Unterhaltungstaxe, erklärt, was unter demAbweichen von der Landstraße zu verstehen sey; es heißt: dieStraße, die man genommen hatte, verlassen, um sie jenseitsdes vermiedenen Punctes wieder einzuschlagen.„44) Der Schadenersatz, von dem im Art. 44 die Redeist, besteht in der Verurtheilung zu den verschiedenen Geld-strafen, die in den Art. 27, 28, 29 u. 34 verordnet werden.Der auf Uebertretung betroffene Fuhrmann darf Bürgschaftleisten; ist diejenige, die er darstellt, zahlungsfähig, so kannihm erlaubt werden, weiter zu reisen, ehe er den Schaden-ersatz bezahlt hat; er darf aber keineswegs von der Abladungdes Ueberschusses des Gewichts befreyt werden, und darf seinenWeg nur dann verfolgen, wenn er sie bewerkstelligt hat.„Der Art. 6 des Gesetzes vom 29. Flor. 10. J. ermäch-tigt die Präfecten, das Fuhrwesen auf den gepflasterten Chaus-seen, bey eintretendem Thauwetter, auf eine kurze Zeit zuunterbrechen; diese Maßregel wird in mehrern Departementenvollzogen. Ich werde mit Vergnügen sehen, wenn die Prä-fecten dieselbe auf das Gutachten der Ingenieurs da einfüh-ren, wo sie es für nothwendig halten.Eine zweyte Instruction vom 14. April 1808 fügt fol-gendes hinzu:„Die Instruction des Hrn. Staatsraths, General=Direc-tors des Domainen= und Einregistrirungswesens, von der SieKenntniß haben müssen, bestimmt den zu befolgenden Gang,
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