452 VII. Abschn. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.zurück gehen, welcher eine Toleranz von 200 Kilogrammenfür die Karren bewilligt.„Aus der Vergleichung dieser beyden Artikel ergibt sich,daß der 27. Art. unvollständig ist, und daß die Postwagen,welche nur 10 Myriagrammen Toleranz haben, für den Ueber-schuß der Ladung von 10 bis 60 Myriagrammen bezahlenmüssen.„Es folgt ferner, daß die Güterwagen nur dann bezahlenmüssen, wenn der Ueberschuß der Ladung 30 Myriagrammenübersteigt.„28 u. 29) Die Geldbußen von 15 Fr. sind die einzigenStrafen, welche gegen die zu große Länge der Achsen unddie vorgeschriebene Form der Schiennägel verordnet sind. Eswürde aber eben so unbillig seyn, diese Geldbuße so oft zufordern, als die Uebertretung beurkundet würde, welches mehr-mahls auf denſelben Tag geſchehen duͤrfte, als es ordnungs-widrig seyn würde, den Uebertreter jeder Strafe zu entheben,wenn er die Geldbuße einmahl bezahlt, und dabey außerAcht gelassen hätte, seinen Wagen dem Gesetz gemäß zu ver-bessern. Man muß, däucht mich, in diesem Falle den 2. §.des Art. 31 anwenden, welcher den beyden eben berührtenInconvenienzen abhilft, und den Fuhrlenten die Zeit läßt,die Fehler in dem Bau ihrer Wagen, wegen derer sie bestraftworden sind, zu verbessern.„34) Ein Viertel der durch den Art. 34 bestimmten Geld-bußen gehört demjenigen von den Agenten, welcher sie beur-kundet hat. Dasselbe kann aber nicht von derjenigen gelten,die durch den Art. 35 verordnet ist, welche mit den Zucht-polizeystrafen einerley Bestimmung hat.„36 u. 37) Die Verfügungen der Art. 36 und 37 müssenstreng gehandhabt werden. Es ist das einzige Mittel, denUebereinkünften zu begegnen, durch die sich die Angestelltenund die Fuhrleute mit einander abfinden möchten, und welcheden Nachtheil haben würden, die decretirten Maßregeln zuvereiteln.
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