Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
451
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§. 7. Polizey des Fuhrwesens.451ist, indem in dem Gesetze vom 7. Vent. 12. J., auf welchesdieser Artikel hinweist, der weitere Gebrauch der Räder nurwegen der Uebertretungen gegen die Breite der Radfelgen ver-bothen wurde.18) Dasselbe gilt von den Nägeln mit Diamantköpfen,oder von denen, die nicht nach Vorschrift des Art. 18 ver-nietet sind. Sie werden aber deßhalb bemerken, daß sichein noch größerer Mißbrauch als der der Nägel mit Diamant-köpfen einschleichen will: es sind die Schienen, welche inihrem ganzen Umfange zwey hervorragende und sehr schmaleTheile haben, durch welche das Pflaster oder die auf denLandstraßen befindlichen Materialien zerstückt oder zermalmtwerden müssen. Diese Schienen müssen verbothen, und dieUebertretungen mit denselben Strafen, wie bey schmalen Rad-felgen, belegt werden.19) Um die verschiedenen vorgeschriebenen Verificationenzu erleichtern, habe ich Befehle ertheilt, daß Ihnen Meß-stäbe nach den eingeführten Dimensionen zugeschickt werden.23) Es wird erforderlich seyn, daß Sie eine gewisseAnzahl dieser Meßstäbe verfertigen lassen, damit sie verviel-fältigt und eine eben so bekannte als allgemeine Regel werden.26) Der Art. 26 unterscheidet vollkommen die Militair-Führen, welche ausgenommen sind, von denen der Unter-nehmer der Militair=Transporte, die sich nach der Vorschriftdes Gesetzes zu richten haben.27) Man wird Ihnen vielleicht bemerken, daß das Gesetzvom 12. J. denen, die die Saisie machen, die Hälfte derEntschädigung zusicherte, da hingegen das Decret nur denvierten Theil bewilligt. Allein diese Hälfte konnte nur aufeine sixe Summe von 50 Fr. genommen werden; der vierteTheil aber erstreckt sich auf verschiedene Summen, die sichbis auf 300 Fr. belaufen.Wenn der Art. 27 keine Strafe wegen Ueberschuß derLadung unter 20 Myriagrammen oder 200 Kilogrammen be-stimmt, so muß man, um dieses zu erklären, auf den Art. 5