450 VII. Abschn. Straßenwesen, I. Cap. Großes Straßenwesen.„Ein Angestellter ist hinreichend für jede Brücke; es istzwar nothwendig, daß die zwey Winden auf jeder Seite derBrücke zugleich aufgedreht werden; allein, es gibt keine soeinfache Brücke, daß der Angestellte nicht im Nothfalle eineHülfe finden sollte, die ihm ohnedieß der Fuhrmann nichtversagen wird, der selbst seinen Vortheil dabey findet, inseiner Reise nicht aufgehalten zu werden.„Ueberall, wo sich in der Nähe Einnehmer der Octrois-Gebühren befinden, muß man ihnen die Aufsicht der Wag-brücken übertragen, ohne andere Entgeldung als ihren Theilan den Ersatz- und Strafgeldern; sollte es durchaus noth-wendig seyn, eigene Angestellte zu ernennen, so müssen sieunter den nächsten Einwohnern, die in gutem Rufe stehen,und entweder eine kleine Besitzung oder ein Gewerb haben,gewählt werden, so daß sie ihre neue Beschäftigung nicht alseinen Stand betrachten, der sie nährt, sondern als eineZuthat, die ihnen etwas mehr Wohlstand verschafft. Auchmüssen sie lesen und schreiben verstehen, damit sie Verbal-Prozesse aufsetzen können. Ihre Gehalte werden aus demStraßen⸗Fonds genommen, und duͤrfen nach der Vorſicht,die ich eben angezeigt habe, nur mäßig seyn. In den Depar-tementen, wo diese Angestellten noch nicht ernennt sind, wer-den mir die Hrn. Präfecten zu diesen Verrichtungen tauglicheSubjecte vorſchlagen.„15) Die Ingenieure der Brücken und Straßen sollen dieWagbrücken fleißig beſuchen. Sie berichten uͤber ihren Zuſtandin den monatlichen Etats, die sie an den Ober=Ingenieureinzuliefern haben, und nach welchen der allgemeine Bericht,den ich jeden Monat empfange, abgefaßt wird. Die Repa-raturen müssen richtig gemacht und in den vorgesehenen Fällenauf Rechnung der Angestellten gesetzt werden.„16 u. 17) Die Zuwiderhandlung in Ansehung der Längeder Achsen zieht das Zerbrechen der Räder nicht nach sich,welches diesem Fehler auch nicht abhelfen würde, und übrigensnicht durch den Art. 1 des Decrets vom 23. Jun. verordnet
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