448 VII. Abschn. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.würden, und die Maßregel der Ausnahme, vermöge welchergewisse Fuhren nur dann breite Felgen haben müssen, wennihr Gewicht, mit Einschluß der Ladung, 4000 Kilogrammenüberstigt, nicht auszudehnen.„Man hat unter den Fuhren, die zum Transport derErnten dienen, jene begreifen wollen, welche das Getraide,das Mehl, Fourrage u. dgl. verführen, nachdem diese Gegen-stände in den Handel übergegangen sind. Dieß ist offenbareine gesetzwidrige Auslegung, deren Ausdehnung keine Grenzenhaben würde. Die Weine von Bordeaux sind eine Ernte;sie könnten also auf Fuhren, die in der Ausnahme begriffenwären, nach Paris gebracht werden.„Unter dem Transport der Ernten versteht man die Weg-führung des geernteten Gegenstandes vom Orte, wo er gebautwird, bis zum Pflanzer oder Eigenthümer.„Was die zum Landbaue oder zur Landwirthschaft dienen-den Fuhren betrifft, so hat man die Frage aufgeworfen: obdiese Fuhren nicht gelegenheitlich zu Transporten gebrauchtwerden könnten, ohne daß sie mit breiten Felgen versehenseyn müßten? Ich denke nein: sie sind nur dann ausgenom-men, wenn sie zum Ackerbau oder zur Landwirthschaftdienen; und die Pächter und Gutsbesitzer, welche in gewissenFällen oder in gewissen Jahrszeiten ihre Fuhren in irgendeinem Transporte gebrauchen wollen, müssen deren zweyerleyhaben, oder lieber die Fuhren mit breiten Radfelgen nach undnach bey ihren Arbeiten einführen. Mehrere Landbewohnerbedienen sich bereits derselben, und wünschen sich Glück, daßihre Wiesen, ihre Felder, ihre Holzungen weniger verdorbenwerden, und daß ihre neuen Wagen in Gegenden fahrenkönnen, wo die alten stecken blieben und ihren Weg nichtfortsetzen konnten.„9) Der erste §. des Art. 9 ist mehrmahls falsch aus-gelegt worden. Oefters übersteigt ein großes Stück Stein,ein großer Stamm das bestimmte Gewicht, selbst bey Wagen,die die breitesten Radfelgen haben. Es mußte also eine Aus-
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