Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
446
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446 VII. Abschn. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.Felgen von wenigstens 11 Centimetern haben muß, derenBreite nach Verhältniß der Ladung zunimmt, ohne auf dieAnzahl der Pferde oder des Zugviehes Rücksicht zu nehmen.4) Ich brauche Sie nicht erst auf den Vortheil der Wagenmit ungleichen Spuren aufmerksam zu machen; da der Drucksich auf eine viel größere Breite äußert, so erhält man eineWirkung, die der einer Walze gleich kömmt, die man aufder Straße hinbewegt. Der Bau solcher Wagen kann nichtgenug befoͤrdert werden.Nach den Ausdrücken des Art. 5 ist es offenbar, daßdie Toleranz, die er bewilligt, nur dann eintritt, wenn deiUeberschuß des Gewichtes durch die Wage beurkundet ist, unddaß die Toleranz nicht den Ueberschuß der Ladung betreffenkann, der sich aus den Frachtbriefen ergeben würde. Esbedarf keiner Erklärung dessen, was man unter Toleranz ver-steht, um z. B. zu bestimmen, daß, eine Toleranz von 200Kilogrammen bewilligen, so viel heißt: eine Ladung, die nurum diese Quantität die Vorschrift der Art. 3 und 4 über-schreitet, der Strafe entheben.Der Art. 20 bewilligt eine Toleranz von anderer Art,nehmlich die von einem Centimeter auf die Breite der Rad-felgen der Güterfuhren, und von einem halben Centimeterauf die der Postwagen; wenn man demnach diese beydenArten von Toleranz zuſammen nimmt, ſo ſieht man, daßeine zweyräderige Fuhr, die zur Winterszeit nur mit Felgenvon 11 Centimetern Breite bey einem Gewicht von 2200 Kilo-grammen circuliren darf, nichts desto weniger keiner Strafeunterworfen ist, wenn die Felgen nur 10 Centimeter haben,und wenn das Gewicht sich bis auf 2400 Kilogr. beläuft u. s. f.8) Der Art. 8 des Gesetzes vom 7. Vent. 12. J. hatdie für den Ackerbau, für den Transport der Ernten undfür die Landwirthschaft bestimmten Fuhren von den Ver-fügungen über die breiten Felgen ausgenommen.Die Regierung sollte das Gewicht dieser Fuhren auf denFall beſtimmen, wo ſie von der Landſtraße Gebrauch machen.