§. 7. Polizey des Fuhrwesens.445amten beurkundet werden, die in dem Art. 2 des Gesetzes vom29. Flor. 10. J. über die Frevel gegen die Straßenordnungbenennt sind, wie auch von den Beamten der vereinigtenAbgaben und der Octrois, und von jedem Polizey=Agenten.„Die Unter=Präfecten werden einsehen, daß die Beschlüssewelche sie wegen Zerbrechung der Räder zu erlassen haben,keinen Aufschub erleiden dürfen. Die Gendarmerie muß vonihnen die Befehle empfangen, damit die Unter=Präf=eten aufder Stelle von den Zuwiderhandlungen, die diese Maßregelerfordern, Nachricht erhalte.„2) Im Falle die Fuhr an einem isolirten Orte angehaltenwird, kann dem Fuhrmanne gestattet werden, seinen Wegbis zur nächsten Stadt fortzusetzen. Das Wort Stadt darfin keiner engen Bedeutung genommen werden. Oft müßteman, um eine Stadt zu erreichen, aus dem Bezirk der Unter-Präfectur oder des Departements, in denen die Zuwider-handlung beurkundet worden, hinaus gehen: die Absicht desGesetzes wird erreicht, wenn man den Fuhrmann nach dernächst gelegenen Gemeinde abgehen läßt.„Die Passierscheine, von denen die Rede ist, werden aufungestempeltem Papier und ohne Kosten ertheilt.„Der Angestellte, welcher die Saisie macht, kann dieEntschädigungsgelder einstweilen in Empfang nehmen, abernur an einem isolirten Orte, und wo keine Wagbrücken sind,deren Angestellten (Art. 33) nichts annehmen dürfen, beyStrafe, abgesetzt und als Erpresser belangt zu werden.„3) Die Bestimmung des Gewichts der Fuhren ist klarund deutlich. Ich will Ihnen nur bemerken, daß, gemäßdem Art. 1 des Gesetzes vom 7. Vent. 12. J., die Radfelgenaller Güterfuhren, an denen mehr als Ein Pferd angeschirrtist, wenigstens 11 Centimeter haben müssen. Wenn mandiesen Artikel mit dem Art. 3 des Decrets vom 23. Juni 1806zusammen hält, so findet man 1. daß jede mit nur EinemPferde beſpannte Fuhr ſchmale Felgen beybehalten kann;2. daß jede mit mehr als Einem Pferde bespannte Fuhr
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