444 VII. Abschn. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.43. Jeder Fuhrmann, der, um zu vermeiden, an einerWagbrücke vorbryzukommen, seinen eingeschlagenen Weg ver-lassen würde, ist gehalten auf die Aufforderung der Angestell-ten, der Gendarmerie oder anderer Agenten, die auf denDienst der Wagbrücken wachen, seine Fuhr an die Wegbrückezu führen, um darauf gewogen zu werden.Diese letzten müssen auch, auf die Befehle des Unter-Präfecten, während der Zeit des Aufthauens, das Fahrenauf den gepflasterten Landstraßen einstellen lassen.44. Jeder auf der Uebertretung ergriffene Fuhrmann kannnur dann seinen Weg fortsetzen, wenn er von seiner Fuhrden Ueberschuß des Gewichtes abgeladen, oder die Räder mitengen Speichen zerbrochen hat; bis dahin werden seine Pferdeausgespannt und auf seine Kosten zurückbehalten oder er stelltBürgschaft.Im Falle er eine zahlungsfähige Bürgschaft darstellt, kannihm erlaubt werden, seine Reise fortzusetzen, ehe er den Scha-denersatz bezahlt hat.h) Instructionen des General=Directors.Der General=Director der Brücken und Landstraßen hatunterm 23. Jul. 1807 folgende Instruction über die Polizeydes Fuhrwesens erlassen:„1) An den Orten, wo Wagbrücken befindlich sind, darfkeine Fuhr, deren Ladung nicht offenbar geringer zu seynscheint, als die Vorschrift verordnet, weiter gehen, ohne gewo-gen zu werden. Da aber die Anzahl dieser Brücken nochnicht mit den Bedürfnissen im Verhältniß steht, so müssenüberall, wo deren keine sind, die Zuwiderhandlungen gemäßdem Art. 3 des Gesetzes vom 29. Flor. 10. J. beurkundetwerden, d. h. man untersucht die Frachtbriefe, welche jedochnur dann verlangt werden sollen, wenn sich eine Ueberladungvorzufinden scheint, damit der Verkehr nicht unnützer Weiseaufgehalten werde.„Die Zuwiderhandlungen können nicht nur durch die Ange-stellten bey den Wagbrücken, sondern auch von allen den Be-
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