Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
443
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§. 7. Polizey des Fuhrwesens.443sie sind nur gehalten, dem Maire oder seinem Adjuncten einenVerbal=Prozeß der Uebertretung zu übersenden; inzwischenmüssen sie das Fuhrwerk bis zur Bezahlung oder Hinterle-gung der Geldstrafe zurückbehalten.40. Der Maire oder sein Adjunct muß sich auf dasBüreau begeben, wenn er es für nöthig erachtet, um die That-sachen zu untersuchen. 6)41. Die Civil= und Militair=Gewalten sind gehalten, dieAngestellten zu beschützen, ihnen thätige Beyhülfe zu geben,die Urheber und Theilnehmer der gegen sie begangenen Ge-waltthätigkeiten nach der Strenge der Gesetze zu verfolgenund verfolgen zu lassen, und dieß sowohl auf das öffentlicheGerücht, als auf die Verbal=Prozesse, welche die besagtenAngestellten aufgesetzt, bekräftigt und der Gendarmerie über-geben haben.42. Es ist demnach jedem in seinen Amtsverrichtungenbegriffenen Gendarmen aufgegeben, in seiner Runde bey jederWagbrücke, die er auf ſeinem Wege antrifft, anzuhalten, dieDeclarationen, die ihm die Angestellten zu machen hätten,aufzunehmen, und die Verbal=Prozesse über die gegen siebegangenen Frevel mitzunehmen, und sie auf der Gerichts-schreiberey niederzulegen.*) Die Angestellten bey den Wagbrücken halten ein Register auffreyem Papier, auf welchen sie nach der Ordnung des Datumsund der Nummern alle Verbal=Prozesse einschreiben, die sie im Fallesind vorzulegen. Diese Einschreibung geschieht lediglich durch einenAuszug, der den Nahmen, Charakter und Wohnort des Zuwider-handelnden, die Beschaffenheit des Frevels, den Betrag der ver-wirkten Geldstrafen und den Nahmen des Bürgen, im Fall einergestellt wird, enthalten.Dieses Register wird durch den Maire des Wohnorts des Ange-stellten numerirt und paraphirt.Der Maire seiner Seits hält ein besonderes Register, in welchesein Auszug von jedem Verbal=Prozeß und die Urschrift der durchihn darauf gegebenen Entscheidung eingeschrieben wird. Alle dreyMonate übergibt er ein Verzeichniß darüber oder ein negativesCertificat an den Einnehmer der Gemeinde.