Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
442
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442 VII. Abschn. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.33. Jede Beleidigung oder üble Behandlung gegen dieAngestellten bey dem Dienste der Wagbrücken wird mit einerGeldstrafe von 100 Francs belegt, ohne den Schadenersatzund das außerordentliche Verfahren, wenn sie Statt finden.Es ist den Angestellten bey den Wagbrücken ausdrücklichuntersagt, selbst die Geldstrafen in Empfang zu nehmen, odervon den Zuwiderhandelnden etwas außer der Geldstrafe zuverlangen, bey Strafe der Absetzung und als Gelderpresserbelangt zu werden.Es ist denselben Angestellten untersagt, von dem Betragder Strafe irgend einen Nachlaß zu machen, noch auch mitden Straffälligen zu unterhandeln, bey Strafe der Absetzungund einer Geldbuße, die der gleich ist, welche verwirkt worden.34. Jeder Eigenthümer von Fuhrwerken ist gehalten, aufeiner Metallplatte in sichtbaren Schriftzügen seinen Nahmenund seinen Wohnort stechen zu lassen; diese Platte wird vordem Rade auf der linken Seite der Fuhr befestigt, und dießbey Strafe von 25 Francs; dieſe Strafe wird verdoppelt,wenn die Platte entweder einen Nahmen oder einen Wohnortführt, der falsch und unterschoben ist.38. Die Streitigkeiten, welche sich über die Vollziehungder gegenwärtigen Verordnung, und nahmentlich über dasGewicht der Fuhrwerke, über die Geldstrafe und ihren Be-trag erheben, werden vor den Maire der Gemeinde gebracht,und summarisch durch ihn, ohne Kosten noch Formalitätenabgeurtheilt; seine Entscheidungen werden provisorisch vollzo-gen mit dem Vorbehalt, sich an den Präfectur=Rath wendenzu dürfen. *)9. Die Angestellten können nicht von ihren Büreausentfernt werden, um den besagten Streitigkeiten zu folgen;) In dem Präfectur=Rathe wird definitiv gesprochen; die Be-schlüsse werden ohne Visa und Befehl von Seiten der Tribunäle,ohne Rücksicht und mit Vorbehalt jeden Regresses, vollzogen; unddie verurtheilten Individuen werden durch die Einlegung der Gar-nisäre und Pfändung der Meubeln, kraft der besagten Beschlüsse,gezwungen, die executorisch sind und Hypothekenrecht ertheilen.