§. 7. Polizey des Fuhrwesens.441Für Ueberschuß der LadungFrancs.von 120 zu 180 Myriagrammen75180 — 240100240300150und über 30030028. Die Uebertretungen gegen die Länge der Achsen wer-den mit einer Geldstrafe von 15 Franrs, nebst dem Decimauf den Franc, belegt.Der Gebrauch von Schienen mit engen und einschneiden-den Theilen wird bestraft, wie es in dem 18. Art. dieserVerordnung gesagt ist.29. Die Uebertretungen wegen der Schienennägel wer-den mit 15 Francs an Geld, nebst dem Decim auf den Franc,bestraft.31. Da das Gesetz vom 24. April 1806 die Barrierenund die Erhebung des Weggelds abgeschafft hat, so wird dieStrafe der doppelten Gebühr in Zukunft durch eine Geld-strafe von 30 Francs für jede durch Verbal=Prozesse consta-tirte Uebertretung ersetzt, welche entweder bey dem Passirenauf die Wagbrücken oder auf jedem andern Puncte der Land-straßen, welche die straffälligen Fuhrleute befahren, aufge-setzt werden.Die Geldstrafe wird jedesmahl verwirkt und gefordert,wenn die Uebertretung constatirt seyn wird, so fern 4 Tagezwischen dem vorhergehenden und dem folgenden Verbal=Pro-zesse verflossen sind.32. Ein Viertel von den Geldstrafen gehört demjenigenvon den Agenten, der den Fall constatirt und seinen Verbal-Prozeß bekräftigt und deponirt hat. Die Geldstrafe wird indie Casse der Gemeinde bezahlt, wo die Uebertretung consta-tirt worden ist. Drey Viertheile liefert der Gemeindeeinneh-mer an den Einnehmer der Einregistrirungsgebühren ab, unddas letzte Viertel wird auf ein Mandat des Präfecten undohne andere Form an den Agenten, der die Uebertretungconstatirt hat, bezahlt.
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