440 VII. Abschn. Straßenwesen. I. Cap Großes Straßenwesen.der Achsen, welche durch gegenwärtige Verordnung vorge-schrieben sind, unterworfen.Nur diejenigen werden als Artillerie=Fuhrwerke angesehen,an denen, auf einer Metallplatte, vor dem Rade auf derlinken Seite des Fuhrwerks, die Aufschrift: Artillerie impé-riale ersichtlich ist.Die Conducteure der besagten Fuhrwerke müssen mit einerMarschroute versehen seyn, die bezeugt, daß die besagtenFuhrwerke ein Eigenthum des Staates sind, und den Ortihres Abganges, den ihrer Bestimmung und den ihrer Ladungangibt.Eben so sind den Verfügungen der gegenwärtigen Verord-nung die Wagen und Fourgons nicht unterworfen, die dnMilitair⸗Corps angehören und ihnen nachfolgen, wenn diſeFuhrwerke mit einer Platte versehen sind, die den Nahmendes Corps anzeigt, und wenn die Conducteure eine Matsch-route haben, die der für die Artillerie=Wagen vorgeschliebe-nen gleich ist.Dieselbe Verfügung ist den Fuhren und Wagen, welchefür den Dienst der Militair=Hospitäler bestimmt sind, fürdie Proviant= und Militair=Equipagenwagen, die den Staategehören, gemein.In keinem Falle dürfen die Fuhrwerke ausgenommen wer-den, welche die Unternehmer der Transporte für den Dienstder Corps, der Artillerie, der Militair=Hospitäler u. s. w.gebrauchen.g) Geldbußen.27. Die Uebertretungen, welche sich auf das Gewichtder Fuhrwerke wegen eines Ueberschusses der Ladung über diedurch die gegenwärtige Verordnung vorgeschriebenen Quanti-täten beziehen, werden mit den Geldstrafen belegt, die dasGesetz vom 29. Flor. 10. J. ausspricht, wie folgt:Francs.Für Ueberſchuß der Ladung2.von 20 zu 60 Myriagrammen. . . . 5060 — 120
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