Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
439
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§. 7: Polizey des Fuhrwesens.439Gegenbeweis in den Verbal=Prozessen gebraucht werden, dieman über die Uebertretung in Rücksicht der Breite der Schie-nen abfaßt.23. Es sollen Meßstöcke in den Hauptorten der Bezirkeniedergelegt werden, damit alle Besitzer von Eisenwerken,Wagner, Schmiede, Commissionare fürs Fuhrwesen, Eigen-thümer von Fuhren und Fuhrleute, sich damit zu ihremGebrauch versehen können; diese Meßstöcke tragen einen Adlerals Stempel.24. Die Eigenthümer von vierräderigen Fuhren und dieFuhrleute, welche zu Folge des 4. Art. gegenwärtigen De-cretes die Erlaubniß benutzen wollen, eine stärkere Ladungzu erhalten, indem sie diese Fuhren mit ungleichen Spurenmachen lassen, können, ein für allemahl, bey einem derBüreaus der Wagbrücken constatiren, daß die Verfertigungdes Wagens den durch den besagten Artikel vorgeschriebenenBedingnissen gemäß ist; sie sollen von aller weitern Unter-suchung befreyt seyn, indem sie dieses Certificat vorzeigen;ausgenommen den Fall, wo gegen den Inhalt des besagtenCertificits anerkannt würde, daß das Fuhrwerk keine ungleicheSpuren hat, daß Veränderungen entweder an der Länge derAchsen oder an der Entfernung der Echantignolen gemachtworden sind.25. Bey dieser Verification soll eine Zugabe von 5 Cen-timetern auf die Länge der Achsen gestattet werden, um fürdie Reibung einen Ersatz zu geben, wodurch die Echantigno-len gelitten haben könnten.1) Ausnahme für den Kriegsdienst.26. Die Artillerie⸗Fuhrwerke ſind weder der Beſtimmungdes Gewichts, noch der Breite der Speichen, noch der Länge*) Da die Ausnahme, Räder mit breiten Speichen zu haben;die den Ackersleuten durch den 8. Art. des Decreis vom 23. Junizugestanden ist, nur eine provisorische Begünstigung und von derArt ist, unverzüglich zurückgenommen werden zu können, so müssen siebesorgt seyn, ihre Fuhrwerke nicht mehr nach dem alten Gebrauchzu erneuern.