Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
438
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438 VII. Abschn. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.17. Was die Wagen mit ungleichen Spuren betrifft, sodarf die Hinterachse die in dem vorhergehenden Artikel ange-gebenen Verhältnisse nicht übersteigen, und die Vorderachsemuß um so viel kürzer gemacht werden, als nöthig ist, umdie Spuren (Geleise) ungleich zu machen.Wenn jemand dem Artikel, die Länge der Achsen betref-fend, zuwider handelt, so führt diese Uebertretung das Zerschla-gen der Räder nicht nach ſich.18. Das Verboth der Nägel mit hohen und gespitztenKöpfen ist erneuert; jeder Schienennagel muß platt genietetseyn, und darf, wenn er neu eingeschlagen ist, nicht übereinen Centimeter hervorstehen.Dasselbe gilt auch von den Schienen, welche in ihremganzen Umfange zwey sehr schmale hervorragende Theile haben,welche das Pflaster oder die bey dem Straßenbaue gebrauch-ten Materialien zersplittern und zerreiben könnten. DerGebrauch dieser Schienen ist durchaus verbothen, und dieUebertretungen sollen mit einer Geldstrafe von 50 Francsbelegt werden, außer dem Decim für die Kriegssteuer.*) Untersuchung der Breite der Radschienen, der ungleichen Spuren,der Länge der Achsen und der Schienennägel.19. Die Angestellten bey den Wagbrücken haben auchden Auftrag, die Breite der Radschienen zu untersuchen;diese Untersuchung geschieht unentgeldlich vermittelst der eiser-nen Meßstöcke, die sich in jedem Büreau befinden müssen.20. Bey dieser Untersuchung ist eine Zugabe von einemCentimeter auf die Breite der Fuhren, und von einem hal-ben Centimenter auf jene der Postwagen gestattet.21. Die Eigenthümer der Fuhrwerke und die Fuhrleutekönnen durch die Angestellten bey den Wagbrücken die Breiteder Schienen von ihren Fuhren untersuchen und sich darüberein Certificat geben lassen, für welches sie Einen Franc, dasStempelpapier mitbegriffen, zu zahlen haben.22. Das Certificat gilt nur, um den Fuhrleuten zurbesondern Richtschnur zu dienen, und kann nicht als ein