Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
437
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§. 7. Polizey des Fuhrwesens.437sie an der Gegend vorbeykommen, wo diese Brücken angelegtsind.Wenn das Gewicht der zum Ackerbau gebrauchten Fuhr-werke untersucht werden muß, dann geschieht es auf dieselbeWeise.11. Die leeren Fuhrwerke, und jene, deren geringe offen-bare Ladung keinen Anlaß gibt, eine Ueberladung zu ver-muthen, sollen nicht gehalten seyn, auf die Wagbrücken zufahren.12. Die Eigenthümer von Wagen und die Fuhrleutekönnen, ehe sie die Reise antreten, sich bey den Wagbrückeneinfinden, um sich des Gewichtes ihres leeren sowohl alsgeladenen Fuhrwerks zu versichern, und dadurch jede Zuwi-derhandlung zu vermeiden. In diesem Falle zahlen sie denAngestellten bey den Wagbrücken, als Entschädigung, füreinen leeren Wagen 50 Centimen, und für einen geladenenEinen Franc.13. Besondere Angestellte werden mit dieser Aufsicht,Unterhaltung und Handhabung der Wagbrücken beauftragt,15. Vermittelst der den Angestellten bewilligten Gehaltesind dieselben verbunden, den Dienst bey den Wagbrückenzu thun; sie sind für jeden Schaden verantwortlich, den dieseBrücken und ihre Büreaus leiden, es sey denn, daß dieserSchaden eine Folge von Zufällen, die außer ihrer Gewaltliegen, oder von einem Fehler in dem Baue derselben, odervon dem durch den Gebrauch verursachten Verderb sey. DieReparaturen, die sie durch ihre That oder Nachlässigkeit ver-ursachen, fallen ihnen zur Last. Die Ingenieurs der Straßenund Brücken sind beauftragt, diese Reparaturen zu constati-ren und vornehmen zu lassen.d) Länge der Achsen, Form der Schienennägel.16. Die Länge der Achsen von jeder Art Fuhren, auchselbst deren, die zum Land= und Ackerbau dienen, darf niezwey Meter 50 Centimeter zwischen den beyden äußerstenEnden übersteigen, und jedes Ende darf nicht über sechsCentimeter über die Nabe hervorspringen.