436 VII. Abschn. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.den fahren, und der Berlinen, ist für das ganze Jahr, wiefolgt, festgesetzt:mit Schienen von 6 Centimetern . . . . 2,000 Kil.2,300mit Schienen von 72,600—mit Schienen von 82,900mit Schienen von 9—. . . . 3,200mit Schienen von 10. . . . . 3,400mit Schienen von 117. Die Zugabe zu dem Gewichte der öffentlichen Wagen,wegen der im 5. Art. angegebenen Ursachen, ist auf 100Kilogrammen festgesetzt.8. Von den vorhergehenden Verfügungen sind die zumAckerbau, zum Transport der Ernten und der bey Land=Oeco-nomien gebrauchten Fuhrwerke ausgenommen; aber sie dür-fen keine Erzeugnisse für Gemeinden laden, die mehr als dreyMyriameter entfernt sind, noch auch für die Sommerzeit,das Gewicht von 2,900 Kilogrammen, wenn sie 2 Räder,und 4,200 Kilogrammen, wenn sie deren 4 haben, übersteigen.Sie dürfen, wenn sie die großen Landstraßen befahren,in keinem Falle 4000 Kilogrammen, mit Inbegriff der Ladung,übersteigen.9. Die untheilbaren Gegenstände, als Steine, Marmor,Bäume und andere, deren Gewicht nicht vermindert werdenkann, sind gleichfalls von den vorhergehenden Verfügungenausgenommen, und können auf Fuhrwerken transportirt wer-den, wovon die Größe der Speichen weniger als die bestimm-ten Breiten betragen würde.Gleichwohl können die Präfecten die vorgeschriebenen Ver-fügungen auf die Fuhrwerke anwendbar machen, die gewöhnlichzur Benutzung der Steinbrüche und der Wälder gebrauchtwerden. Die Eigenthümer dieser Fuhrwerke sind gehalten,sich darnach zu fügen, unter den durch das Gesetz vom 7.Vent. 12. J. bestimmten Strafen.c) Wägen der Fuhrwerke.10. Die Untersuchung des Gewichts der Fuhrwerke sollunentgeldlich, vermittelst der Wagbrücken, geschehen, wenn
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