§. 7. Polizey des Fahrwesens.4354. Es ist zum Vortheile jener Wagen eine Ausnahmegestattet, deren Spüren ungleich sind, das heißt, wenn dieSpur der Hinterräder weiter ist, als die der Vorderräder, infolgenden Verhältnissen, und wenn diese Verhältnisse gleich-falls zwischen der Länge der Achsen von einer Echantignolezur andern sich vorfinden.Während der 5 Wintermonate dürfen Wagen mit Schie-nen von 11 Centimetern, deren Hinterspur 12 Centimetermehr hat, nicht . . . . . . . . . . . . 3,700 Kil.mit Schienen von 14 Centimetern und einemUeberschuß der Breite von 16 Centimetern,5,200 —mit Schienen von 17 und 19 Centimetergrößerer Breite . . . . . . . . . . . 7,400mit Schienen von 22 und 24 Centimetern mehrin der Breite . . . . . . . . . . . . . 9,500 —übersteigen.Dieselben Wagen, während der 7 Sommermonate, undmit dem oben angegebenen größern Betrag der Breite derSpur:mit Schienen von 11 Centimeter . . . . 4.400 Kil.mit Schienen von 14. . . 6,200mit Schienen von 178,800mit Schienen von 22. . 11,400 —5. Die Angestellten bey den Wagbrücken sollen an demoben festgesetzten Gewichte der Karren und Wagen eine Zugabegestatten, wenn die Fuhrwerke mit Koth beschwert oder ihreBedeckung und selbst ihre Ladung durchnäßt sind.Die Zugabe ist für alle Jahrszeiten und für alle Breitender Schienen gleichförmig; sie ist auf 200 Kilogrammen fürdie Karren und auf 300 für die Wagen festgesetzt.6. Das Gewicht der öffentlichen Fuhrwerke, Diligencen,Meſſagerien, Fourgons, die als Poſt⸗ oder mit Relais⸗Pfer-*) Die Local=Autoritäten sollen ihre Verwaltungsangehörigenauf den Vortheil der Wagen mit ungleichen Spuren aufmerksammachen; sie haben schickliche Verfügungen zu treffen, um ihrenGebrauch auszudehnen und zu vermehren.
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