434 VII. Abschn. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.Fuhrmann kann darauf seinen Weg fortsetzen, aber nur biszur benachbarten Stadt, die ihm durch einen von dem besag-ten Angestellten ertheilten Passavant bezeichnet wird, in die-ser Stadt werden seine Räder in Gemäßheit dessen, was obengesagt ist, zerbrochen.Die Passavans werden auf freyem Papier und ohne Kostengegeben.b) Bestimmung des Gewichts der Fuhrwerke.3. Das Gewicht der Fuhrwerke, mit Inbegriff der Fuhr,Ladung, Stroh, Seile und der Decke von Leinwand, ist auffolgende Art festgesetzt:Während 5 Monate, vom 1. November bis zum 1. April,darf das Gewicht der zweyräderigen Wagen und Karren mitSchienen von 11 Centimetern in der Breite, nicht über-steigen 2,200 Kil.mit Schienen von 14 Centimetern . . . . 3,400. . . . . 4,800mit Schienen von 176,800mit Schienen von 25Während der 7 andern Monate des Jahrs darf das Ge-wicht der Karren, mit Schienen von 11 Centimeter, nichtübersteigen . . . . . . . . . . . . . . 2,700 Kil.mit Schienen von 14 Centimetern . . . . 4,100. . . 5.800 —mit Schienen von 178.200 —mit Schienen von 25Während der 5 Monate vom 1. November bis zum 1.April darf das Gewicht der Wagen und Fuhren mit vierRädern und gleichen Spuren, wenn sie Schienen von 11Centimetern haben, nicht übersteigen . . . . . 3,300 Kil.mit Schienen von 14 Centimeter . . . . . 4,7006,700 —mit Schienen von 17. . . . 8,700mit Schienen von 22Während der 7 andern Monate darf das Gewicht der Wagenmit Schienen von 11 Centimeter nicht übersteigen 4000 Kil.mit Schienen von 14 Centimetern . . . . 5.7008,100 —mit Schienen von 1710,500mit Schienen von 22
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