§. 7. Polizey des Fuhrwesens.433Zweyräderige Fuhrwerke mit 4 Pferden, 17 Centimeter.Vierraͤderige Fuhrwerke mit 4, 5 oder6 Pferden | 17Zweyräderige Fuhrwerke mit mehr als 4Pferden | 25Karren mit mehr als 6 Pferden 22Wer dieser Verfügung zuwider handelt, wird mit einerGeldbuße von 50 Francs bestraft (Art. 3 das.) und seineRäder werden zerbrochen. (Art. 4 das.) — Ein Gesetz vom29. Flor. 10. J. hat das Gewicht bestimmt, das auf jedemFuhrwerke geladen werden darf, und die Anlegung von Wag-brücken befohlen, um jede geladene Fuhre zu untersuchen;ein kais. Decret vom 23. Jun. 1806 umfaßt alle über diesenGegenstand vorhandenen Verfügungen, die wir hier mittheilen.a) Allgemeine Verfügungen.Art. 1. Die Uebertretungen können nicht allein durch dieAngestellten bey den Wagbrücken, sondern auch durch dieMaire oder Adjuncten, die Ingenieurs von Brücken undStraßen, ihre Conducteure, die Polizey=Commissare, die Gen-darmerie und durch die Angestellten bey den vereinigten Ge-bühren und Octrois, vermittelst der Untersuchung der Fracht-briefe constatirt werden.Ist die Wegbrücke an den Thoren einer Gemeinde ange-legt und das Fuhrwerk daselbst angehalten worden, dannwerden die Räder nach einem zu dieser Absicht vom Unter-Präfecten des Bezirks gefaßten Beschlusse zerbrochen, undder Fuhrmann bezahlt nach Verschiedenheit der Fälle entwe-der den im 3. Art. des Ges. vom 7. Vent. 12. J. oder denim 27. Art. dieses Decrets bestimmten Schadensersatz.2. Im Falle, wo die Wagbrücke an einem isolirten Orteangelegt oder das Fuhrwerk an einem solchen angehalten wor-den, kann der auf der Uebertretung ergriffene Fuhrmann denSchadensersatz in die Hände des Angestellten hinterlegen, derihn ertappt hat, und der dann den Betrag desselben in dennächsten 3 Tagen an den Gemeindeeinnehmer abliefert; derHandbuch. II. Th. II. Aufl.
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