432 VII. Abschn. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.§. 6. Bestrafung der Vergehen in Sachen desgroßen Straßenwesens.Die Straßenaufseher, Gendarmen, Feldwächter, Conduc-toren der Brücken= und Landstraßen, und alle übrige Agen-ten, denen die Polizey der Landstraßen zusteht, können ihreVerbal=Prozesse über Vergehen oder Uebertretungen bey demMaire oder Adjuncten des Ortes, wo sie Statt hatten, eidlichbekräftigen. (Art. 112 das.)Diese Verbal=Prozesse werden dem Unter=Präfecten zuge-schickt, der zu Folge der Art. 3 u. 4 des Ges. vom 29.Flor. 10. J. auf der Stelle Maßregeln ergreift, um denVergehen Einhalt zu thun, wenn es sich von Beschädigungen,Niederlagen von Mist, Unrath oder anderer Substanzen hau-delt, hievon dem Präfecten Nachricht ertheilt und ihm dieVerbal=Prozesse einsendet. (Art. 113 das.)Der Präfectur=Rath entscheidet ohne Verzug sowohl überdie von den Uebertretern eingelegten Oppositionen als überdie verwirkten Geldbußen, wenn gleich der Schaden wiedergut gemacht worden ist. — Das Erkenntniß über vorgefalleneGewaltthätigkeiten, Diebstähle der Materialien, Eingriffe odervon Privat=Personen erhobene Entschädigungsklagen werdenan die gewöhnlichen Gerichte verwiesen. (Art. 114 das.)Ein Drittel der in Sachen des großen Straßenwesensausgesprochenen Geldbußen gehört dem Agenten, der dasVergehen beurkundet hat, das zweyte Drittel der Gemeinde,wo es begangen worden, und das dritte dem kais. Schatze.Diese Geldbußen werden von dem General=Empfänger desDepartements in derselben Form wie die öffentlichen Steuerneingetrieben. (Art. 115 u. 116 das.)§. 7. Polizey des Fuhrwesens.Ein Gesetz vom 7. Vent. 12. J. hat die Breite der Räder-felgen bey Eüterfuhrwerken auf folgende Art bestimmt:Fuhrwerke von 2 oder 4 Rädern mit zweyPferden . . . . . . . . . . . . . 11 Centimeter,Dasselbe Fuhrwerk mit 3 Pferden 14
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