Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
431
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§. 5. Unterhaltung und Reinigung der Gräben an den Landstraßen. 431Die Gemeinden und Privat=Personen dürfen die ihnenzugehörigen Bäume nur mit Erlaubniß des Präfecten undunter der Aufsicht der Angestellten des Brücken= und Land-straßenwesens ausschneiden; der Verkauf der den Gemeindenzugehörigen Aeste, Windbrüche oder von ihren Wurzeln ent-blößten Bäume geschieht öffentlich, und das daraus gelösteGeld wird in ihre Cassen abgeliefert. (Art. 102105 das.)Die Erhaltung der an den Landstraßen gepflanzten Bäumeist der besondern Aufsicht der Wegaufseher, Feldwächter, Gen-darmen, Polizey=Agenten und Commissare und den Mairenanvertraut. (Art. 106 das.)Ein Drittel der wegen Beschädigung der an den Land-straßen gepflanzten Bäume ausgesprochenen Geldstrafen gehörtden Agenten, welche die Beschädigung beurkundet haben, daszweyte Drittel der Gemeinde, wo die Bäume stehen, unddas dritte Drittel dem kais. Schatze. (Art. 107 das.)Alle Verurtheilungen, welche zu Folge der Art. 97, 101u. 105 Statt haben können, werden wie in Sachen desgroßen Straßenwesens betrieben und ausgesprochen 3); dasnehmliche gilt von der Eintreibung der Strafgelder. (Art.108 das.)§. 5. Unterhaltung und Reinigung der Gräbenan den Landstraßen.Alle Arbeiten, welche die Unterhaltung, Reinigung undAusbesserung der Gräben an den Landstraßen nöthig machen,müssen von den angrenzenden Eigenthümern nach der vonden Agenten des Brücken= und Landstraßenwesens zu erthei-lenden Vorschrift gemacht werden; geschehen sie von den Eigen-thümern oder Pächtern nicht zu der bestimmten Zeit, so wer-den sie auf ihre Kosten verfertiget, und die hiefür zu leistendeZahlung wird von dem Präfecten befohlen; entsteht hierüberStreit, so entscheidet der Präfectur-Rath. (Art. 109-111 das.)*) Das heißt in der durch das Gesetz vom 29. Flor. 10. J.festgesetzten Form. Siehe das in der vorhergehenden Note ange-führte Werk des Hrn. Präsidenten Henrion Cap. XXII.