430 VII. Abschu. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.führen. Die Anpflanzung wird dem Wenigstfordernden öffent-lich zugeschlagen, es sey denn, daß der Präfect durch eineförmliche Autorisation diese Verfügung aufgehoben habe. DerAnsteigerer muß drey Jahre lang für die Anpflanzung haften,während dieser Zeit sie unterhalten und die abgestandenenoder fehlenden Bäume durch andere ersetzen; eben so bleibter drey Jahre lang für die Bäume verantwortlich, welche eran die Stelle der abgegangenen gepflanzt hat. (Art. 94 das.)Wenn die Pflanzungen, wozu Privat Personen oder Ge-meinden verbunden sind, nicht in der vom Präfecten bestimm-ten Zeit oder nicht vorschriftsmäßig geschehen, oder wenn diesedie verdorbenen oder fehlenden Bäume nicht ersetzen, so ver-ordnet der Präfect auf den Bericht des Ober=Ingenieurs dienöthigen Pflanzungen, und die Gemeinden oder Privat=Per-sonen werden zu einer Geldbuße von Einem Franc für jedenBaum, den die Verwaltung statt ihrer gepflanzt hat, undzur Erstattung aller Pflanzungskosten verurtheilt. (Art. 95,96 u. 97 das.)Die längs den Landstraßen gepflanzten Bäume, welcheGemeinden oder Privat=Personen zugehören, dürfen nur mitErlaubniß des General⸗Directors der Bruͤcken und Landſtraßenabgeschnitten oder ausgerissen werden; die den Gemeindenzugehörigen Bäume werden öffentlich verkauft, und der Kauf-preis in ihre Cassen abgeliefert. (Art. 99 und 100.)Jeder Eigenthümer, der ohne Erlaubniß einen auf seinemBoden gepflanzten Baum ausreißt oder zu Grunde gehenläßt, wird zu einer Geldstrafe verurtheilt, welche dem drey-fachen Werthe des zu Grunde gerichteten Baumes gleich ist.(Art. 101 das.) 6)*) Wer aber einen Baum ausreißt oder abhauet, ohne Eigen-thümer des Bodens zu seyn, worauf er gepflanzt ist, wird nachden Verfügungen der Art. 445 u. 448 des Strafgesetzbuchs vondem Correctionel=Gerichte mit einer Gefängnißstrafe belegt. SieheHenrion's (Präsidenten des Cassations=Hofes) classisches Werküber die Competenz der Friedensrichter, Cap. XXVIII.; Cöln beyder Keiliſchen Buchhandlung.
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