5. 4. Bäumepflanzungen an den Landstraßen. 449mentlich als den Urheber der Uebertretung bezeichnen, so setztder Maire hierüber einen Verbal⸗Prozeß auf, oder wacht,daß der Polizey=Commissar oder Adjunct, der seine Stelleversieht, einen aufsetzt. (Art. 50 das.) Wenn die Mate-rialien von Postmeistern geliefert werden, so müssen die Mairebey ihrer Ueberlieferung zugegen seyn, und über ihre Beschaf-fenheit die ihnen nöthig scheinenden Bemerkungen machen,welche sie binnen 24 Stunden dem Unter=Präfecten einschickenkönnen, wenn sie es für dienlich erachten. (Art. 52 u. 53das.) Die Wegaufseher sollen den Fuhrleuten und ReisendenBeystand leisten, und die Maire sowohl als die Gendarmerievon allem unterrichten, was die öffentliche Sicherheit und Ruheinteressiren kann; die Maire haben dem Unter=Präfecten vonden Erklärungen derselben Bericht zu erstatten. (Art. 55 das.)Die Maire müssen die Arbeiten der Wegaufseher so oftbesichtigen, als sie es für nöthig halten, und sich bey diesenBesichtigungen von denselben begleiten lassen, wenn sie diesesnothwendig finden; sie können solchen gleichwohl keine Arbeitbefehlen, sie müssen aber wenigstens alle 15 Tage den Unter-Präfecten von dem Resultate ihrer Besichtigungen unterrichten,und auch auf der Stelle, wenn der Fall dringend ist. (Art.58 und 59 das.)§. 4. Bäumepflanzungen an den Landstraßen.Alle auf dem Boden der Gemeinden oder Privat=Personenlängs den Landstraßen gepflanzten Bäume gehören den Eigen-thümern des Bodens. (Art. 87 das.)Längs allen Landstraßen, an denen keine Bäume stehen,an welchen deren aber ohne Nachtheil gepflanzt werden kön-nen, sollen die angrenzenden Privat=Personen oder Gemein-den Bäume, von denen ſie Eigenthümer bleiben, in der Ent-fernung Eines Meters von dem äußern Rande der Gräbenpflanzen. (Art. 88, 89 u. 90 das.)Wenn die Pflanzungen für Rechnung der Gemeinden unddurch sie geschehen, so müssen die Maire mit den Ingenieursdie Aufsicht über alle darauf sich beziehenden Operationen
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