Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
428
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428 VII. Abschn. Straßenwesen, I. Cap. Großes Straßenwesen.nen (13. Oct. 1790), so folgt, daß die Feldwege und Straßender Gemeinden nur in Ansehung der Polizey in selbigen mit-begriffen sind.Es ist demnach durch die Gesetze bestimmt, 1) daß dasgroße Straßenwesen in dem Bau, Unterhaltung und der Poli-zey sämmtlicher Landstraßen besteht, d. h. aller derer, dievon einer Handelsstadt zu einer andern führen, und die vonder Post, den Postwägen oder andern öffentlichen Wägenbefahren werden, sie mögen nach den Verfügungen des kais.Decrets vom 16. Dec. 1811 zu den kaiserlichen oder denDepartemental=Straßen gerechnet, aus den Fonds des Staatsoder aus jenen der Departemente errichtet und unterhaltenwerden oder nicht.§. 2. Rasen, Erde und Steine.Gemäß dem Tit. 2. des Gesetzes vom 28. Sept. und 6.Oct. 1791 dürfen, ohne die Erlaubniß der Departements-Verwaltung (des Präfecten), in keinem Falle, Rasen, Erdeoder Steine von den öffentlichen Wegen genommen werden.§. 3. Pflichten der Maire in Ansehung der Polizeyder Landſtraßen.Das kaiserl. Decret vom 16. Dec. 1811 hat über dieErbauung, Ausbesserung und Unterhaltung der LandstraßenVerfügungen getroffen; der 47. u. 48. Art. desselben bestim-men die Pflichten der Wegaufseher oder Wegverbesserer (Can-tonniers); der 49. Art. legt ihnen die Verbindlichkeit auf,den Maire ihrer Gemeinde alle Tage von den Mißbräuchenund Vergehen zu unterrichten, die in dem ihnen angewiesenenUmfange begangen worden, als da sind: Unterschleife, diebey der Anschaffung der Materialien geschehen mögen, Beschä-digungen oder jedes andere Vergehen in Ansehung des großenStraßenwesens. Die Maire sind verbunden, auf der Stelleeinen Bericht über die Klagen zu machen, von denen imvorhergehenden Artikel die Rede ist, und solchen dem Unter-Präfecten zuzuschicken. Wenn diese Klagen jemanden, nah-