§. 1. Eintheilung in großes und kleines Straßenwesens. 427meindebesitzungen; deßgleichen befugt der Beschluß vom 4.Therm. 10. J. die Municipal⸗Räthe, die Feldwege mittelſtder Leistung in Natur unterhalten zu lassen.Die Feldwege, die keine Landstraße bilden, gehören dem-nach nicht unter die Administration des großen Straßenwesens,von der in dem Gesetze vom 14. Oct. 1790 die Rede ist.Dieses, wie auch die frühern und spätern Gesetze, haben siezwar nicht unter der Benennung des kleinen Straßenwesensangeführt; allein wenn sie nicht unter ersteres gehören, somüssen sie wohl unter dem andern begriffen seyn.Uebrigens läßt das Gesetz vom 9. Flor. 10. J. keinenZweifel über den Unterschied zwischen dem großen und klei-nen Straßenwesen; es verordnet: „Art. 1. Die Zuwider-handlungen in Sachen des großen Straßenwesens, als: Ein-griffe, Niederlegen von Dünger und andern Gegenständen,und jede Art von Beschädigung an den Landstraßen, an denBäumen, die selbige einfassen, an den Gräben, Anlagen derKunst und den zu ihrer Unterhaltung bestimmten Materialien,an den schiffbaren Canälen, Flüssen und Strömen, ihrenLeinpfäden, Ufern, Gräben und Werken sollen auf admi-nistrativem Wege beurkundet, belangt und bestraft werden.Diese Verfügungen enthalten alles, was zu dem großenStraßenwesen gehört, und lediglich diejenigen Theile, aus denendie Administration des großen Straßenwesens besteht. DieFeldwege sind nicht darin begriffen, und dürfen es nicht seyn,weil sie kein Staatseigenthum sind.Dieselben Verfügungen bestimmen zugleich, worin diePolizey des großen Straßenwesens besteht; da aber diesePolizeygegenstände sich zugleich auf die Feldwege und dieStraßen der Gemeinden beziehen, und diese Wege und Straßennicht zu dem großen Straßenwesen gehören, indem das Gesetzeiner Seits erklärt hat, daß die Feldwege nur dann, wennsie zum öffentlichen Dienst erfordert würden, darunter begrif-fen seyn sollen (16. Frim. 2. J.), und anderer Seits, nurdann, wenn die Straßen der Gemeinden zu Landstraßen die-
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